Gemäss Bundesgericht ist nach der herrschenden Lehre und Praxis zwischen der privatrechtlichen materiellen Rechtsnachfolge und der zivil- oder strafprozessualen Partiestellung inhaltlich zu unterscheiden. Die Rechtsnachfolger von im Strafverfahren als Privatkläger konstituierten Personen seien als mittelbar Geschädigte einzustufen, die sich grundsätzlich nicht als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren können. Insbesondere führe die privatrechtliche Universalsukzession aufgrund von Art. 22 Abs. 1 FusG nicht zur Parteistellung der übernehmenden Gesellschaft im Strafprozess (unter Hinweis auf BGer 6B_549/2013 vom 24. Februar 2014, E. 3.2.2) (E. 4.4). Die übernehmende Gesellschaft sei als Rechtsnachfolgerin der durch Vermögensdelikte geschädigten übertragenden Gesellschaft nicht unmittelbar geschädigt worden, da sie im Zeitpunkt der Tathandlungen nicht Trägerin der verletzten Rechtsgüter, bzw. betroffenen Vermögensrechte, war. Ihre Vermögensinteressen würden sich erst mittelbar daraus ableiten, dass sie nachträglich – infolge Fusion und privatrechtlicher Universalsukzession – Vermögensansprüche erworben habe (E. 4.5).
Das Bundesgericht kam bezüglich der Rechtsnachfolge i.S.v. Art. 121 StPO mittels Auslegung durch Methodenpluralismus zum Schluss, dass die strafprozessualen Parteirechte der übertragenden Gesellschaft nicht per Rechtsnachfolge nach Art. 121 StPO auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen seien (E. 4.6-4.10). Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die für die Parteistellung im Zivilprozess geltenden Regeln von Art. 83 Abs. 1 und 4 ZPO im Strafverfahren Anwendung finden würden (E. 4.8.1). Es bestehe ein grundsätzlicher Unterschied zwischen Zivilansprüchen, die auf rechtsgeschäftlichem Erwerb beruhen, und Ansprüchen, die unmittelbar aufgrund von privat- oder öffentlich-rechtlichen Regressnormen auf die rechtsnachfolgende juristische oder natürliche Person übergegangen sind (E. 4.9.5). Unter Hinweis auf BGer 6B_549/2013 vom 24. Februar 2014 (E- 3.21-3.2.2) schlussfolgert das Bundesgericht, dass die Gesellschaftsfusion nach Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 FusG zwar zur Universalsukzession führt, aber primär auf einem rechtsgeschäftlichen Akt beruht, weshalb sie nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht unter Art. 121 Abs. 2 StPO fällt (E. 4.9.5). Durch die privatrechtliche Universalsukzession von Art. 22 Abs. 1 FusG werde daher keine Parteistellung der übernehmenden Gesellschaft im Strafprozess begründet.
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