Das Obergericht hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie sich ein Nichteintretensentscheid infolge fehlender Partei- und Prozessfähigkeit auf die erfolgte Fristansetzung zur Widerspruchsklage auswirken würde. Dem Entscheid lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Die Bank A., Gläubigerin in einem schuldbetreibungsrechtlichen Widerspruchsverfahren, erhob bei der unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter Beschwerde gegen die Fristansetzung nach Art. 108 SchKG. Sie beantragte, dass die Frist zur Klage nach Art. 107 SchKG den Drittansprechern anzusetzen sei. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens stellte sich heraus, dass die Bank A. bereits über ein Jahr vor der Beschwerdeerhebung infolge Absorptionsfusion von der Bank B. übernommen worden ist. Die Vorinstanz berücksichtigte den automatischen Parteiwechsel und passte das Rubrum an, wies aber die Beschwerde ab und setzte der neuen Gläubigerin Bank B. die Frist zur Widerspruchsklage neu an.
Gegen diesen Entscheid erhob die Drittansprecherin Beschwerde beim Obergericht und bestritt die Partei- und Prozessfähigkeit der Bank A. infolge der Fusion. Der von der Vorinstanz angeführte automatische Parteiwechsel gelte zwar für das Betreibungsverfahren, nicht jedoch für das ein Jahr nach der Fusion angehobene Beschwerdeverfahren. Die mangelnde Aktivlegitimation im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung könne nicht korrigiert werden. Zudem hätte die Klagefrist nicht mehr neu angesetzt werden können, da die „richtige“ Gläubigerin, die Bank B., die Frist nicht gewahrt hatte.
Das Obergericht prüfte, wie sich ein Nichteintretensentscheid infolge fehlender Partei- und Prozessfähigkeit auf die erfolgte Fristansetzung zur Widerspruchsklage auswirkt. Nur wenn die angesetzte Frist bei einem Nichteintretensentscheid mittlerweile ungenutzt verstrichen wäre, hätte die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung ihrer Beschwerde (E. 1.3).
Gemäss Obergericht sei der Beschwerdeführerin dahingehend zuzustimmen, dass die aufschiebende Wirkung gegenüber der nicht mehr existierenden Gläubigerin erteilt worden sei und daher gegenüber der neuen Gläubigerin keine Wirkung entfalten könne. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung hätte zwar der ursprünglichen Gläubigerin trotz Nichteintretensentscheid die Frist neu angesetzt werden können (vgl. BGE 123 III 330). Dies hätte jedoch keinen Sinn ergeben, da diese nicht mehr Gläubigerin der Forderung sei und mangels Partei- und Prozessfähigkeit auch keinen Zivilprozess anheben kann (E. 1.4).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hätte aber ein Nichteintretensentscheid gegenüber der Bank A. nicht zur Folge, dass die Bank B. die Frist zur Anhebung der Widerspruchsklage verpasst hätte. Es sei zu beachten, dass das Betreibungsamt der bisherigen anstatt der neuen Gläubigerin Frist angesetzt hat. Im Betreibungsverfahren führe die Fusion dazu, dass die neue Gläubigerin als Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gläubigerin ohne weiteres in deren Rechte eintritt. Das Gesetz sehe keine Pflicht zur Mitteilung des Parteiwechsels seitens der bisherigen oder neuen Gläubigerin vor. Die neue Gläubigerin könne sich durch Vornahme des nächsten Betreibungsschritts ohne weiteres als Gläubigerin legitimieren. Im Betreibungsverfahren sei somit die Bank B. mit der Fusion automatisch in die Rechte der Bank A. eingetreten (E. 1.5).
Vorliegend liege aber die Besonderheit darin, dass der nächste Schritt in der Betreibung durch das Betreibungsamt erfolgte, welchem die Fusion nicht bekannt war. Daher habe das Betreibungsamt der nicht mehr parteifähigen Bank A. Frist zur Klage angesetzt. Gemäss Obergericht kann diese Fristansetzung gegenüber der nicht (mehr) existierenden Gesellschaft keine Wirkung entfalten und – da die Frist nicht gegenüber der neuen Gläubigerin angesetzt worden ist – der neuen Gläubigerin nicht entgegengehalten werden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die bisherige und neue Gläubigerin durch die gleichen Anwälte vertreten waren. Die Frist müsse gegenüber der neuen Gläubigerin neu angesetzt werden. Zum Vergleich nennt das Obergericht den Fall des Versterbens einer natürlichen Person mit Gläubigerstellung. Wenn dieser vom Betreibungsamt ohne Kenntnis von deren Tod eine Frist angesetzt würde, könne diese Fristansetzung den Erben nicht entgegengehalten werden; den Erben sei eine neue Frist anzusetzen (E. 1.5).
Gemäss Obergericht hätte daher die untere Aufsichtsbehörde, wäre sie zur Ansicht gelangt, auf die Beschwerde könne mangels Partei- und Prozessfähigkeit nicht eingetreten werden, das zuständige Betreibungsamt auf den Parteiwechsel im Betreibungsverfahren aufmerksam machen und anweisen müssen, die Frist gegenüber der neu eingetretenen Gläubigerin anzusetzen (E. 1.6). Auch wenn die Zulässigkeit des Parteiwechsels verneint würde, hätte dies zur Folge, dass der Bank B. die Frist neu anzusetzen gewesen wäre (E. 1.7). Vor diesem Hintergrund erkannte das Obergericht kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin und ist nicht auf die Beschwerde eingetreten.
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