6. Sonderfall Konzern

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Bei Spaltungen innerhalb eines Konzerns ist für die Beurteilung der Anwendbarkeit von Art. 49 FusG und Art. 50 FusG zu prüfen, auf welcher Ebene sich die Transaktion abspielt. Das Gleiche gilt für den allgemeinen Arbeitnehmerschutz gemäss OR. Findet die Spaltung auf Holdingebene statt und sind bei der Holdinggesellschaft keine Arbeitnehmer angestellt, so ist weder eine Konsultations- noch eine Sicherstellungspflicht für Arbeitnehmerforderungen gegeben. Diesfalls kommt es weder zu einem Übergang von Arbeitsverhältnissen noch besteht die Gefahr eines Entzugs von Haftungssubstrat. Umstrukturierungen betrieblicher Natur werden in der Regel nachfolgende Transaktionen auf der Ebene der Tochtergesellschaften bedingen, wobei die spaltungsspezifischen Schutzvorschriften natürlich zum Tragen kommen.1320 Die Vorschriften über Massenentlassungen und den Kündigungsschutz finden jedoch – vorausgesetzt, dass die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind – unabhängig von der Beteiligung des Rechtsträgers an einer Spaltung Anwendung.