1. Überblick

685

Als Umwandlung gilt die Änderung der Rechtsform einer Gesellschaft unter Fortbestand aller vermögens- und mitgliedschaftlichen Beziehungen. Folgende Elemente zeichnen eine Umwandlung aus:

686

Die Umwandlung ist allgemein zulässig, soweit die Ausgangs- und die Zielrechtsform in ihren rechtlichen Strukturen grundsätzlich vereinbar sind. Das Gesetz enthält eine abschliessende Aufzählung (Numerus clausus) der für die jeweilige Rechtsform zulässigen Umwandlungen (Art. 54 FusG) sowie eine Sonderregelung für die Umwandlung von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (Art. 55 FusG).

687

Aufgrund zu unterschiedlicher Strukturen ausgeschlossen sind lediglich:

688

In verfahrensmässiger Hinsicht setzt die Durchführung der Umwandlung eine Anzahl von Dokumenten und Beschlüssen voraus:

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Das Fusionsgesetz sieht für KMU gewisse Erleichterungen vor (Art. 62 Abs. 2 FusG und Art. 63 Abs. 2 FusG). Spezielle Regeln gelten ferner für die Umwandlung von Stiftungen (Art. 78 ff. FusG) von Vorsorgeeinrichtungen (Art. 97 FusG) und von Instituten des öffentlichen Rechts (Art. 99 ff. FusG).