3. Transparenz und Schutz der Anspruchsgruppen

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Ein weiteres, ausdrücklich erklärtes Ziel des Fusionsgesetzes ist die Gewährleistung der Transparenz bei Umstrukturierungen und damit einhergehend der Schutz der Anspruchsgruppen, die an den betreffenden Unternehmen in besonderer Weise interessiert sind (Art. 1 Abs. 2 FusG). Im Vordergrund stehen die Interessen der Gesellschafter, insbesondere solcher mit Minderheits­beteiligungen, der Gläubiger sowie der Arbeitnehmer.

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In den verschiedenen Umstrukturierungsverfahren spielt die Gewährleistung von Transparenz eine wichtige Rolle. Transparenz wird für die Gesellschafter etwa durch Erstellung eines Transaktionsberichts und das Einsichtsverfahren, für die Arbeitnehmer durch Information und Konsultation und für die Gläubiger durch den teilweise erforderlichen Schuldenruf sowie den Handelsregistereintrag sichergestellt. Bei den Schutzbestimmungen war der Gesetzgeber um eine rechtspolitisch motivierte Interessenabwägung bemüht, wobei es vor allem zu verhindern galt, dass die geschützten Personenkreise wirtschaftlich zweckmässige Transaktionen blockieren können.17 Diese Bestrebung hat insbesondere zur Einführung einer Überprüfungsklage (Art. 105 FusG) geführt, mit der das Umtauschverhältnis oder die Abfindung gerichtlich überprüft werden kann, ohne den Vollzug der Transaktion zu blockieren.