IV. Gesellschafter

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Mit der Umwandlung ändern sich zwar nicht die Vermögensverhältnisse einer Gesellschaft, wohl aber deren Rechtsform. Diese Veränderung der Rechtsform ist meist mit einer Veränderung der Rechtsstellung der Gesellschafter ver­bunden. Zu ihrem Schutz gilt der Grundsatz der Kontinuität der Mitgliedschaft: Die bisherigen Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter sind auch in der neuen Rechtsform angemessen zu wahren (Art. 56 FusG). Im Unterschied zur Fusion ist bei der Umwandlung aber keine Möglichkeit einer Abfindung vorgesehen.

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Weiter stehen den Gesellschaftern im Umwandlungsverfahren Informations- und Mitwirkungsrechte zu. Die Gesellschafter haben das Recht zur Einsichtnahme in die wesentlichen Umwandlungsdokumente (Art. 63 FusG), und der Umwandlungsplan muss ihnen zur Genehmigung unterbreitet werden (Art. 64 FusG). Auf diese Aspekte sowie auf die möglichen Rechtsbehelfe bei Verletzung der Rechte der Gesellschafter wird nachfolgend genauer eingegangen.