1. Veränderung der Rechtsstellung der Gesellschafter

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Mit der Umwandlung nach Art. 53 FusG wechselt eine Gesellschaft ihre Rechtsform, wobei sämtliche mitgliedschaftlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen gewahrt bleiben. Obwohl also die bisherige Gesellschaft in veränderter Rechtsform bestehen bleibt, wirkt sich ein solcher Rechtskleidwechsel auf die Stellung der Gesellschafter aus.1476 Da Umwandlungen in teilweise sehr unterschiedliche Rechtsformen zulässig sind, kann sich die Rechtsstellung der Gesellschafter mit der Umwandlung erheblich verändern.1477

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Direkte Folge jeder Umwandlung sind jene Änderungen, welche sich aus dem Rechtskleidwechsel von Gesetzes wegen ergeben: Bei der Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine GmbH haben die Gesellschafter fortan die stren­geren Bestimmungen zur Treuepflicht und zum Konkurrenzverbot nach Art. 803 OR zu beachten. Darüber hinaus kann in der neuen Rechtsform die Rechtsstellung der Gesellschafter zuweilen auch statutarisch unterschiedlich ausgestaltet werden, sei es bereits im Zeitpunkt der Umwandlung oder durch eine spätere Änderung der Statuten oder des Gesellschaftsvertrags. Im Beispiel der Um­­wandlung einer Aktiengesellschaft in eine GmbH kann den Gesellschaftern in den Statuten etwa eine Nachschusspflicht oder eine andere persönliche Pflicht auferlegt werden.1478 Aus diesem Grund schreibt Art. 61 Abs. 3 lit. e und f FusG vor, dass die Gesellschafter im Umwandlungsbericht sowohl über die konkret erfolgenden als auch über potenzielle weitere Veränderungen ihrer Rechtsstellung informiert werden müssen.1479

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Immerhin setzt die Zulässigkeit einer Umwandlung voraus, dass die infrage stehenden Rechtsformen in ihren Strukturen grundsätzlich miteinander kompatibel sind,1480 weshalb Art. 54 FusG die zulässigen Umwandlungen abschliessend aufzählt. Zudem schreibt Art. 56 FusG vor, dass die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter gewahrt werden müssen.1481