5. Fortbestehen einer persönlichen Gesellschafterhaftung

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Die Umwandlung kann zu einer Veränderung oder gar zum Wegfall einer allfälligen, vor der Umwandlung bestehenden subsidiären persönlichen Haftung der Gesellschafter führen. Wandelt sich etwa eine Kollektivgesellschaft, bei welcher die Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden gemäss Art. 568 OR subsidiär unbeschränkt haften, in eine Aktiengesellschaft um, so geht den Gläubigern diese subsidiäre persönliche Haftung der Gesellschafter verloren. Denn gemäss Art. 680 Abs. 1 OR können den Aktionären neben ihrer einzigen Pflicht zur Liberierung auch statutarisch keine weiteren Pflichten auferlegt werden.1510 Für solche Fälle sieht das Fusionsgesetz ein Fortbestehen einer persönlichen Gesellschafterhaftung vor. Art. 68 Abs. 1 FusG verweist diesbezüglich auf die entsprechenden Vorschriften für die Fusion.1511 Danach haften Gesellschafter, welche vor der Umwandlung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich hafteten, während dreier Jahre nach der Umwandlung weiterhin persönlich für Forderungen, die im Zeitpunkt der Umwandlung bereits bestehen.

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Durch diese weiter bestehende persönliche Haftung geschützt sind Forderungen, die vor der Veröffentlichung des Umwandlungsbeschlusses begründet wurden oder deren Entstehungsgrund vor diesem Zeitpunkt liegt (Art. 68 Abs. 1 FusG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 FusG).1512 Diese Formulierung erfasst auch Forderungen aus unerlaubter Handlung oder aus Vertragsverletzung, selbst wenn der Schaden im Zeitpunkt der Umwandlung noch nicht eingetreten ist bzw. wenn die Vertragsverletzung nach der Umwandlung erfolgt.1513 Mit der Ver­öffentlichung des Umwandlungsbeschlusses dürfte die Veröffentlichung der Handelsregistereintragung der Umwandlung nach Art. 66 f. FusG im SHAB gemeint sein, welche gestützt auf Art. 931 Abs. 1 OR erfolgt.1514

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Die Natur der Haftung und ihre Durchsetzung bleiben von Art. 26 FusG unberührt, es gelten die jeweils anwendbaren rechtsformspezifischen Haftungsbestimmungen, mit Ausnahme der in Art. 26 Abs. 2 FusG einheitlich geregelten Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese persönliche Haftung kann von den Gläubigern unter jenen Voraussetzungen geltend gemacht werden, welche für die Inanspruchnahme nach den Vorschriften über die Rechtsform vor der Umwandlung galten. So kann beispielsweise nach der Umwandlung einer Kollektivgesellschaft in eine Aktiengesellschaft ein ehemaliger Kollektivgesellschafter in entsprechender Anwendung von Art. 568 Abs. 3 OR erst dann belangt werden, wenn er selber in Konkurs geraten ist, oder wenn die Aktiengesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist.

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Die Kontinuität der persönlichen Haftung verjährt nach drei Jahren seit der Rechtswirksamkeit der Umwandlung (Art. 26 Abs. 2 FusG).1515 Durch diese Regelung wird eine an und für sich bereits bestehende Haftung auf die Dauer von drei Jahren begrenzt.1516 Tritt die Fälligkeit der Forderung erst nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Umwandlung ein, beginnt die Verjährungsfrist gemäss Art. 130 OR erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Die besondere Ver­jährung setzt voraus, dass eine sonstige persönliche Haftung der betreffenden Gesellschafter für eine konkrete Forderung nach der Umwandlung ausgeschlossen ist. Bei Anleihensobligationen und anderen öffentlich ausgegebenen Schuldverschreibungen bleibt nach Art. 26 Abs. 3 FusG die persönliche Haftpflicht so lange bestehen, wie es bei der Emission im Prospekt ursprünglich angekündigt wurde. Der Prospekt kann aber auch vorsehen, dass die Haftung bei einer Umwandlung i.S.v. Art. 26 FusG vorzeitig entfällt. Das Vertrauen der Investoren in die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Emission wird besonders geschützt.