6. Rechtsbehelfe

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Sollten die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter bei der Umwandlung nicht angemessen gewahrt sein, so kann jeder Gesellschafter mit der Überprüfungsklage nach Art. 105 FusG innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung des Umwandlungsbeschlusses verlangen, dass das Gericht eine angemessene Ausgleichszahlung festsetzt. Das Urteil wirkt für alle Gesellschafter, die sich in der gleichen Rechtsstellung wie der Kläger befinden, und die Verfahrenskosten müssen grundsätzlich von der Gesellschaft übernommen werden. Die Überprüfungsklage hindert die Rechtswirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses nicht. Im Übrigen können die Gesellschafter nach Art. 106 FusG den Umwandlungsbeschluss anfechten oder gegen die mit der Umwandlung befassten Personen mit einer Verantwortlichkeitsklage nach Art. 108 FusG vorgehen.1517