1. Keine Informations- und Konsultationspflicht

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Der Grundsatz der vermögens- und mitgliedschaftsrechtlichen Kontinuität gilt sowohl im Normalfall der rechtsformändernden Umwandlung als auch in den Fällen der übertragenden Umwandlung.1533 Die Umwandlung führt nicht zu einem Betriebsübergang.1534 Somit kommen weder die Bestimmungen zum Betriebsübergang nach Art. 333 OR noch die damit verbundenen Informations- und Konsultationspflichten nach Art. 333a OR zur Anwendung; das Fusionsgesetz verweist daher – anders als bei der Fusion, Spaltung und Ver­mögensübertragung1535 – auch nicht auf eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften. Die Umwandlung als solche führt – abgesehen von allfälligen organisatorischen Anpassungen in der Unternehmensführung – nicht zu Veränderungen auf betrieblicher Ebene. Anders als in den Fällen von Art. 333a OR ist deshalb bei der Umwandlung ein Einbezug der Arbeitnehmer im Rahmen einer Information oder Konsultation auch sachlich nicht erfor­derlich.1536