2. Kündigungsmodalitäten

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Die mit der Umwandlung verbundene Neuordnung der Gesellschaft dürfte nur in Ausnahmefällen mit dem Abbau von Arbeitsstellen verbunden sein. Wie jeder andere Rechtsträger kann die sich in Umwandlung befindliche Gesellschaft aber Arbeitsverhältnisse unter Beachtung der allgemeinen arbeits­rechtlichen Bestimmungen über den Kündigungsschutz (Art. 336 ff. OR) so­­wie betreffend Massenentlassungen (Art. 335d ff. OR) ordentlich kündigen (Art. 335 ff. OR).1537 Die Umwandlung stellt für sich allein genommen keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar.1538