1. Information und Konsultation

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Die Vermögensübertragung kann sich auf die Arbeitnehmer sowohl des übertragenden als auch des übernehmenden Rechtsträgers auswirken.1835 Dementsprechend ist gemäss Art. 77 Abs. 1 FusG nicht nur der übertragende, sondern auch der übernehmende Rechtsträger verpflichtet, seine Arbeitnehmer nach Art. 333a Abs. 1 OR über die Gründe sowie über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Vermögensübertragung für die Arbeitnehmerschaft zu informieren.1836 Von besonderer Bedeutung sind diese Informationen vor allem für jene Arbeitnehmer des übertragenden Rechtsträgers, deren Arbeitsverhältnisse mit der Vermögensübertragung auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen: Jeder betroffene Arbeitnehmer soll in Kenntnis aller relevanten Umstände entscheiden können, ob er von seinem Recht zur Ab­­lehnung des Übergangs seines Arbeitsverhältnisses Gebrauch machen will oder nicht (Art. 76 Abs. 1 FusG i.V.m. Art. 333 OR). Ist die Vermögensüber­tragung mit Massnahmen verbunden, welche die Arbeitnehmer betreffen, wie beispielsweise Kündigungen, Lohnreduktionen oder Einführung von Kurz­arbeit,1837 so muss die Arbeitnehmerschaft nicht nur informiert, sondern zusätzlich i.S.v. Art. 333a Abs. 2 OR auch konsultiert werden.

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Information und Konsultation müssen rechtzeitig vor dem Vollzug des Übergangs erfolgen,1838 d.h. zwischen Abschluss des Übertragungsvertrags (Art. 70 Abs. 1 FusG) und der Handelsregisteranmeldung (Art. 73 FusG).1839 Da der Übertragungsvertrag – anders als z.B. der Fusionsvertrag – weder der Einsicht noch der Genehmigung durch die Gesellschafter unterliegt, ist hier eine Information und Konsultation auch schon vor Abschluss des Übertragungsvertrags denkbar.1840 So kann der Übertragungsvertrag beispielsweise vorsehen, dass un­­mittelbar nach seiner Unterzeichnung die Transaktion ins Handelsregister eingetragen werden soll. Die Konsultation erfordert eine angemessene Frist für die Arbeitnehmerschaft zur Stellungnahme und Unterbreitung von Vorschlägen.1841 Falls eine Konsultation nach Art. 333a Abs. 2 OR notwendig ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmerschaft deshalb zeitlich früher zu kontaktieren als bei einer blossen Information nach Art. 333a Abs. 1 OR. Zur tatsächlichen Berücksichtigung der Stellungnahme der Arbeitnehmerschaft ist der Arbeit­geber jedoch nicht verpflichtet.1842

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Ansprechpartnerin für Information und Konsultation durch den Arbeitgeber ist in erster Linie die Arbeitnehmervertretung. Wenn keine solche besteht, sind die Arbeitnehmer persönlich zu kontaktieren.1843 Die Pflicht zur Information und Konsultation findet gemäss Art. 77 Abs. 3 FusG auch Anwendung auf übernehmende Rechtsträger, die ihren Sitz im Ausland haben. Diese Bestimmung gilt zwingend und unabhängig davon, welches Recht auf die Vermögensübertragung anwendbar ist (vgl. Art. 18 IPRG).1844

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Hält ein Arbeitgeber seine Informations- und allfällige Konsultationspflicht nicht ein, so kann die Arbeitnehmervertretung oder, falls eine solche Vertretung fehlt, jeder betroffene Arbeitnehmer1845 beim Gericht am Sitz eines der beteiligten Rechtsträger1846 verlangen, dass es die Eintragung der Vermögensübertragung ins Handelsregister untersagt (Handelsregistersperre).1847 Damit kann im Extremfall ein einzelner Arbeitnehmer die Wirksamkeit der Vermögensübertragung verzögern und hinausschieben. Dieser scharfe Rechtsbehelf steht den Arbeitnehmern aber nur mit Bezug auf die Pflichtverletzungen des eigenen Arbeitgebers offen: Das Recht auf Information und Konsultation ist Ausfluss der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Vor Vollzug der Vermögensübertragung besteht diese Fürsorgepflicht nur gegenüber der eigenen Belegschaft. Entsprechend ist auch nur diese legitimiert, daraus Rechte abzuleiten. Missachtet also etwa nur der übernehmende Rechtsträger seine Pflichten nach Art. 77 FusG, so sind die Arbeitnehmer des übertragenden Rechtsträgers nicht berechtigt, den Eintrag der Vermögensübertragung ins Handelsregister zu verhindern. Zur Überwindung einer von der Arbeitnehmerschaft veranlassten Handelsregistersperre muss der betreffende Arbeitgeber die unterlassene Information bzw. Konsultation nachholen.

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Die Informations- und Konsultationspflichten sind nicht formgebunden und können mündlich oder schriftlich erfüllt werden.1848 Angesichts der drohenden Konsequenzen bei Verletzung dieser Pflichten, nämlich der Verzögerung des Vollzugs der Vermögensübertragung, tun Arbeitgeber gut daran, die Vorschriften von Art. 77 FusG einzuhalten und genau zu dokumentieren.1849

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Weiter ist hier zu erwähnen, dass der übertragende Rechtsträger seine Gesellschafter über die Vermögensübertragung nachträglich im Anhang zur Jahresrechnung oder, wenn keine Jahresrechnung zu erstellen ist, an der nächsten Generalversammlung informieren muss (Art. 74 Abs. 1 FusG).1850 Zum Inhalt dieser Information gehören insbesondere auch Angaben zu den Folgen der Transaktion für die Arbeitnehmerschaft sowie zu einem allfällig vorgesehenen Sozialplan (Art. 74 Abs. 2 lit. d FusG). Diese Information richtet sich zwar nicht an die Arbeitnehmer; ihnen steht auch kein Einsichtsrecht zu. Trotzdem wird diese Information bei Publikumsgesellschaften und auch bei anderen Grossgesellschaften nicht zuletzt dank der Medien eine gewisse Breitenwirkung entfalten. Damit wird indirekt auch der Informationsfluss zur Belegschaft der an der Vermögensübertragung beteiligten Rechtsträger gefördert.