III. Grenzüberschreitende Fusion

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Das schweizerische Recht lässt grenzüberschreitende Fusionen in jede Richtung zu. Die Durchführung einer grenzüberschreitenden Fusion ist aber ­aufgrund der Vereinigungstheorie nur möglich, wenn eine solche auch im auf die ausländische Gesellschaft anwendbaren Recht vorgesehen ist.2078 Von besonderer Bedeutung ist in dieser Hinsicht, dass die zentralen Rechtsfolgen der Fusion nach schweizerischem Verständnis – insbesondere die Kontinuität der Mitgliedschaft, der Vermögensübergang durch Universalsukzession sowie die Auflösung der übertragenden Gesellschaft ohne Liquidation2079 – auch im ausländischen Recht vorgesehen sind oder zumindest erreicht werden können.2080

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Nachfolgend werden die internationalprivatrechtlichen Besonderheiten der Immigrationsfusion sowie der Emigrationsfusion genauer dargestellt. Auf den Fusionsvertrag wird für beide Fälle in einem separaten Abschnitt eingegangen.