I. Überprüfungsklage

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Die Überprüfungsklage nach Art. 105 FusG schützt die Kontinuität der Mitgliedschaft. Werden bei einer Fusion, Spaltung oder Umwandlung die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte nicht angemessen gewahrt2187 (oder ist eine Abfindung2188 nicht angemessen), kann jeder Gesellschafter der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft einen Wertausgleich fordern. Konkret kann er mit der Überprüfungsklage verlangen, dass der Richter eine angemessene Ausgleichszahlung festsetzt (Art. 105 Abs. 1 FusG). Die Klage richtet sich gegen die übernehmende Gesellschaft und ist innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung des Transaktionsbeschlusses am Sitz eines beteiligten Rechtsträgers zu erheben.2189 Die Klage hindert die Rechtswirksamkeit der Transaktion nicht (Art. 105 Abs. 4 FusG). Bei der Vermögensübertragung2190 ist keine Überprüfungsklage möglich, da bei dieser keine Zuteilung von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten stattfindet.2191