9. Transaktionssicherheit und Geschäftsgeheimnis

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Je besser die obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane den Vorschriften des Fusionsgesetzes über die Transparenz und Erläuterung von Bewertungsmethode und Bewertungsergebnis Rechnung tragen, desto geringer ist die Gefahr, dass der Revisionsexperte oder – im Falle von Klagen nach Art. 105 ff. FusG75 – der Richter Mängel feststellt. Die sorgfältige Befolgung der Transparenzvorschriften des Fusionsgesetzes erhöht damit die Transaktionssicherheit.

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Die Offenlegung der Bewertung steht allerdings in einem Spannungsverhältnis zum legitimen Interesse an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. Transaktionsvertrag, Transaktionsbericht, Prüfungsbericht und Jahresabschlüsse sind den Gesellschaftern im Rahmen des Verfahrens zur Einsichtnahme aufzulegen.76 Bei der Anmeldung der Transaktion zur Eintragung ins Handelsregister müssen dort unter anderem auch der Transaktionsvertrag sowie die Prüfungsberichte als Belege eingereicht werden.77 Aufgrund der Öffentlichkeit des Handelsregisters kann nach Vollzug der Transaktion jedermann in diese Dokumente Einsicht nehmen.78 Dem Handelsregisteramt nicht eingereicht werden muss der Transaktionsbericht. Obwohl der einzureichende Prüfungsbericht des Revisionsexperten in Kenntnis aller wesentlichen Details zur Bewertung erstellt wurde, enthält der Prüfungsbericht in der Regel nur die Ergebnisse der Prüfung, nicht aber die detaillierten Zahlen. Somit dürfte in dieser Hinsicht ein vernünftiger Ausgleich zwischen dem Bedürfnis nach Transparenz und dem Interesse an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen gefunden worden sein.

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Die Offenlegung des Bewertungsgutachtens kann jedoch im Rahmen einer Klage nach Art. 105 ff. FusG beauftragt werden. Das Bundesgericht hat die Edition des zur Berechnung des Umtauschverhältnisses bei einer Fusion verwendeten Bewertungsgutachtens im Rahmen eines Klageverfahrens nach Art. 105 FusG in BGE 134 III 255 zugestimmt.

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Es empfiehlt sich daher, bereits im Rahmen der Bewertung der umstrukturierenden Rechtsträger mit dem betreffenden Experten zu diskutieren, was gegebenenfalls später offengelegt werden muss und welche Informationen vor diesem Hintergrund überhaupt ins Gutachten aufgenommen werden sollen.79