6. Motive für Unternehmenszusammenschlüsse

83

Fusionen erlauben eine Neuallokation von Ressourcen innerhalb einer Volkswirtschaft.124 Mit der Verschmelzung zweier Unternehmen sollen Synergien nutzbar gemacht werden.125 Operationelle Synergien entstehen, wenn die Ge­­schäftstätigkeit zweier Unternehmen effizienter in einem integrierten Betrieb erbracht wird. Durch den Zusammenschluss können sich Grössenvorteile er­­zielen lassen («economies of scale») oder es können durch gemeinsame Nutzung von Ressourcen Produktionskosten gesenkt werden («economies of scope»).126 Eine Integration zweier Betriebe kann horizontal zwischen Konkurrenten oder vertikal zwischen Unternehmen unterschiedlicher Produk­tionsstufen erfolgen. Oft sind technische Innovationen die treibende Kraft ­solcher Integrationsprozesse. Sind Synergien das Motiv einer Unternehmensverbindung, so sollte die Summe der Unternehmen letztlich mehr als ihre einzelnen Teile ausmachen. Mittels einer Fusion lässt sich das Geschäftsgebiet erweitern oder ein Markteintritt realisieren, Know-how und neue Produkte können eingekauft werden, oder ein Unternehmen kann sich über eine Fusion zusätzlich diversifizieren.127 Im letzten Fall spricht man bisweilen von einer Konglomeratsfusion.128

84

Nicht alle Synergieformen sind volkswirtschaftlich gleich erwünscht. Zwei Konkurrenten können fusionieren, um ihren Marktanteil zu steigern. Das kann so weit gehen, dass das fusionierte Unternehmen – alleine oder in Ab­­sprache mit anderen – marktmächtig wird und durch den Zusammenschluss in die Lage kommt, die Absatzmenge bzw. den Preis in einem bestimmten Markt zu beeinflussen. Was den Gesellschaftern höhere Gewinne verspricht, kann sich zulasten der Konsumenten auswirken, wenn eine erhöhte Marktkonzentration den Wettbewerb behindert und die Preise auf ein suprakompetitives Niveau steigen lässt. Um dies zu verhindern, sieht das Kartellgesetz eine präventive Fusionskontrolle vor: Sobald der Umsatz der beteiligten Unternehmen die Schwellenwerte gemäss Art. 9 KG erreicht bzw. überschreitet, muss der Zusammenschluss der WEKO gemeldet werden. Diese hat die Transaktion auf ihre Wettbewerbsverträglichkeit zu prüfen (Art. 10 KG). Das Fusionsgesetz nimmt insofern auf das wettbewerbsrechtliche Verfahren Bezug, als eine meldepflichtige Fusion erst nach der impliziten Genehmigung durch die Wett­bewerbsbehörden wirksam vollzogen werden kann.129

85

Fusionen sind komplexe Vorgänge und das Berechnen der möglichen Synergien ist mit Unsicherheiten verbunden. Das kann dazu führen, dass die Annahmen vor einer Transaktion nicht den Verhältnissen nach der Transaktion entsprechen. Empirische Untersuchungen von Fusionen zeigen, dass die Gesellschafter der übernommenen Einheit regelmässig zu den Gewinnern gehören. Für sie resultiert bei Fusionen eine Prämie von durchschnittlich 30–50 %.130 Gleichzeitig warnen die Analysen, dass ein rentables Wachstum durch Fusionen nicht einfach zu erzielen ist und sich die bezahlte Prämie nachträglich als zu hoch erweisen kann. Der Markt und das Synergiepotenzial werden oft überschätzt. Das Nichtausschöpfen des ursprünglich angenommenen Synergiepotenzials liegt zuweilen auch daran, dass der Zusammenschluss nur mangelhaft um­­gesetzt wird.131

86

Fusionen tangieren nicht nur die involvierten Unternehmen und deren Gesellschafter. Sie wirken sich regelmässig auf weitere Interessengruppen aus, namentlich auf die Gläubiger und Arbeitnehmer der fusionierenden Gesellschaften. Für die Gläubiger besteht die Gefahr, dass sich die Bonität ihres Schuldners verschlechtert, namentlich wenn dieser mit einem finanziell Schwächeren fusioniert. Gläubiger haben daher ein besonderes Absicherungsbedürfnis. Für Arbeitnehmer ist die Fusion häufig mit dem Abbau von Stellen verbunden, die im Zuge des Rationalisierungsprozesses gestrichen werden. Kritiker von Fusionen machen geltend, die Fusionsgewinne der Gesellschafter würden regelmässig auf Kosten der Arbeitnehmer und anderer Stakeholder erzielt.132 Die Frage, ob Fusionen einer Volkswirtschaft Nutzen bringen oder nur zu Umverteilungen ohne Schaffung von Mehrwert führen, wird denn auch immer wieder kontrovers diskutiert.133 Das Fusionsgesetz bezieht keine Stellung zur Frage der Zweckmässigkeit von Fusionen, sondern beschränkt sich darauf, die Interessen und das Schutzbedürfnis der Gläubiger und Arbeitnehmer, die von einer Fusion besonders betroffen sind, angemessen zu berücksichtigen (Art. 25 ff. FusG).

87

Nebst Synergieeffekten können auch persönliche Interessen und Prestige­gedanken der involvierten Exekutivpersonen die treibende Kraft hinter einem Unternehmenszusammenschluss sein. Aus Sicht einer Geschäftsleitung kann es attraktiver und vor allem lukrativer sein, einem fusionierten, grösseren, international tätigen Unternehmen als einem kleineren lokalen vorzustehen. Stehen Prestigeüberlegungen bei einer Fusion im Vordergrund, spricht man auch von «Empire Building».134 Der Hang zur Grösse ist für die Gesellschaft und deren Aktionäre nicht zwingend positiv. Die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens kann unter der Grösse leiden, was das Verlustrisiko der Gesellschafter erhöht. Die Gesellschafter haben deshalb auch ein besonderes Be­­dürfnis nach Informationen über die Motive einer Fusion. Dieses Bedürfnis erscheint besonders ausgeprägt, wenn zwischen den Gesellschaftern und den verhandlungsführenden Leitungs- oder Verwaltungsorganen keine Personalunion besteht, wie dies bspw. für die Aktiengesellschaft typisch ist.135 Denn in dieser Konstellation manifestieren sich die Interessenkonflikte in der Beziehung zwischen Prinzipal und Agent.

88

Schliesslich lassen sich mittels einer Fusion Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen neu strukturieren. Dieser Fusionszweck ist innerhalb von Konzernen bedeutungsvoll. Das Fusionsgesetz trägt diesem Restrukturierungsbedürfnis besonders Rechnung. Bei qualifizierten Besitzverhältnissen kann unter erleichterten Voraussetzungen fusioniert werden (Art. 23 f. FusG). Nach Art. 6 FusG lässt sich über eine Fusion auch eine Sanierung bewerkstelligen: Weist eine Gesellschaft einen Kapitalverlust auf oder ist sie überschuldet, so kann sie zur Sanierung mit einer gesunden Gesellschaft verschmolzen werden, die über ausreichend frei verwendbares Eigenkapital verfügt, um die Differenz zu decken. Über eine Fusion lässt sich in solchen Fällen ein formelles Liquida­tionsverfahren vermeiden.