2. Bewertung der einzelnen Unternehmen

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Zunächst sind die Unternehmenswerte beider Fusionspartner einzeln, d.h. auf einer «Stand alone»-Basis, nach den üblichen betriebswirtschaftlichen Bewertungsgrundsätzen140 zu ermitteln. Dabei wird jedes Unternehmen bewertet, wie wenn keine Fusion stattfinden würde. Beide Einzelunternehmen sind zu Fortführungswerten zu bewerten.141 Auch wenn bei der Absorptionsfusion eine der Gesellschaften bzw. bei der Kombinationsfusion beide Gesellschaften aufgelöst werden, ändert dies nichts daran, dass die Unternehmen als solche in der resultierenden Gesellschaft weitergeführt werden.142

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In der Regel ist für beide Gesellschaften die gleiche Bewertungsmethode anzuwenden, dies insbesondere, wenn die Unternehmen in der gleichen Branche tätig sind. Die Anwendung der gleichen Bewertungsmethode erhöht die Wahrscheinlichkeit eines fairen Umtauschverhältnisses. Beim Vorliegen qualifizierter sachlicher Gründe kann sich allerdings auch die Anwendung unterschiedlicher Bewertungsmethoden rechtfertigen.143 Handelt es sich um sehr ähnliche Unternehmen (gleiche Branche, gleiche Rechnungslegungsvorschriften, gleiche Bilanz- und Gesellschaftsstrukturen, ähnliche Zukunftsprognosen, ähn­liche Marktmacht), kann das Bewertungsverfahren durch das Abstellen auf Kennzahlen144 vereinfacht werden.

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Das Beispiel einer Bewertung kann zu folgenden Resultaten führen:

«Stand alone»-Wert
von Gesellschaft A (CHF)

«Stand alone»-Wert
von Gesellschaft B (CHF)

4 500 000

1 900 000