3. Synergien und Kosten

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Neben den «Stand alone»-Werten der an der Fusion beteiligten Unternehmen sind weitere relevante Umstände i.S.v. Art. 7 Abs. 1 FusG zu berücksichtigen. Die Botschaft erwähnt unter anderem die Synergien,145 die beispielsweise bei einer Steigerung der Umsätze durch eine Kosteneinsparung realisiert werden können. Dieser Einschätzung haben sich sowohl die herrschende Lehre146 als auch die Rechtsprechung147 angeschlossen.

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Die potenziellen Synergien lassen sich nach ihrem Hintergrund und nach dem Ort, an dem sie anfallen, bzw. den Partnern, die sie nutzen können, aufgliedern:

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Generell sind die Synergien den Gesellschaftern der beteiligten Rechtsträger im Verhältnis der jeweiligen Beiträge dieser Rechtsträger an die durch die Fusion realisierbaren Synergien zuzuteilen. Da sich die Zuordnung von Synergien zum einen oder anderen Rechtsträger in der Praxis oft schwierig gestaltet, wird in der Lehre zum Teil die Auffassung vertreten, die Synergien seien den Gesellschaftern proportional zum «Stand alone»-Wert der beteiligten Rechtsträger zuzuteilen.149 Eine solche proportionale Allokation führt aber nicht in jedem Fall zu adäquaten Ergebnissen.150 Ist der übernehmende Rechtsträger z.B. in weiteren Geschäftsbereichen tätig, die von der Fusion nicht berührt ­werden und entsprechend keinen Beitrag an die durch den Zusammenschluss realisierbaren Synergien leisten können, wäre eine proportionale Zuteilung im Verhältnis zur Gesamtgrösse der fusionierenden Unternehmen nicht adäquat. Stattdessen käme unter Umständen eine Allokation im Verhältnis zur Grösse der von der Fusion unmittelbar erfassten Geschäftsbereiche beider Unter­nehmen infrage.

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Zu berücksichtigen sind darüber hinaus auch die Entwicklungsaussichten der an der Fusion beteiligten Gesellschaften:151 Eine Gesellschaft, deren Fortbestand nur dank einer Fusion mit einem stärkeren Partner realistisch ist, verliert durch diese Tatsache an Wert. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Kosten, welche bei der Durchführung der Transaktion selber entstehen (bspw. für Due Diligence, Erstellung von Fusionsvertrag und Fusionsbericht, Fusionsprüfung etc.), aber auch die Integrations- oder Restrukturierungskosten.152 Aufgrund des Einbezugs all dieser Umstände wird der Wert des aus der Fusion hervorgehenden Unternehmens («Fusionswert») kaum je mit der Summe der Einzelwerte der beiden Fusionspartner übereinstimmen.153

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Beispiel:

Die Summe der «Stand alone»-Werte beider Gesellschaften beläuft sich auf CHF 6 400 000 (CHF 4 500 000 für Gesellschaft A plus CHF 1 900 000 für Gesellschaft B). Die Synergien nach Abzug der Transaktionskosten betragen CHF 600 000. Der Wert des aus der Fusion hervorgehenden Unternehmens ist somit CHF 7 000 000.