6. Rechtsbehelfe

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Sollten die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter bei der Fusion nicht angemessen gewahrt sein, so kann jeder Gesellschafter mit der Überprüfungsklage nach Art. 105 FusG innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung des Fusionsbeschlusses verlangen, dass das Gericht eine angemessene Ausgleichszahlung festsetzt. Das Urteil wirkt für alle Gesellschafter, die sich in der gleichen Rechtsstellung wie der Kläger befinden. Die beklagte Gesellschaft trägt grundsätzlich die Verfahrenskosten. Die Überprüfungsklage hindert die Rechtswirksamkeit des Fusionsbeschlusses nicht. Im Übrigen können die Gesellschafter nach Art. 106 FusG den Fusionsbeschluss anfechten oder mit einer Verantwortlichkeitsklage nach Art. 108 FusG gegen die mit der Fusion befassten Personen vorgehen.686