1. Schuldenruf

378

Die fusionierte Gesellschaft ist gemäss Art. 25 Abs. 2 FusG verpflichtet, unmittelbar nach Eintragung der Fusion im Handelsregister, im Schweizerischen Handelsamtsblatt dreimal einen Schuldenruf zu veröffentlichen.688 In diesem Schuldenruf müssen die Gläubiger sämtlicher an der Fusion beteiligter Gesellschaften darauf hingewiesen werden, dass sie innerhalb von drei Monaten nach der Rechtswirksamkeit der Fusion die Sicherstellung ihrer Forderungen verlangen können (Art. 25 Abs. 1 FusG). Aus dem Schuldenruf müssen alle an der Fusion beteiligten Gesellschaften hervorgehen, auch wenn einzelne mittlerweile im Handelsregister infolge Fusion bereits gelöscht worden sind; jedenfalls sollen sich die betroffenen Gläubiger ohne Weiteres als Adressaten des Schuldenrufs erkennen können.

379

Die fusionierte Gesellschaft kann von einem Schuldenruf absehen, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass keine Forderungen bekannt oder zu erwarten sind, die nicht aus freiem Vermögen der fusionierten Gesellschaft gedeckt werden können (Art. 25 Abs. 2 FusG). Massgebend bei dieser Prüfung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Fusion.689 Zu den bekannten Forderungen gehören alle aus der Rechnungslegung der Gesellschaft ersichtlichen Forderungen, insbesondere auch nicht gesicherten Verbindlichkeiten, die in den Fusionsbilanzen ausgewiesen sind. Die zu erwartenden Forderungen müssen ihren Ursprung zeitlich vor dem Vollzug der Fusion haben, ansonsten fallen sie von vornherein nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 25 FusG. Als freies Vermögen i.S.v. Art. 25 Abs. 2 FusG gelten sämtliche Gesellschaftsaktiven, die zur Befriedigung von Forderungen herangezogen werden können.690 Nicht darunter fallen Aktiven, die mit Drittrechten i.S.v. Art. 663b Ziff. 2 OR, also mit Verpfändungen, Abtretungen oder Eigentumsvorbehalten, belastet sind. Von den betreffenden Aktiven ist bei derartigen Belastungen mit Drittrechten jener Betrag abzuziehen, welcher für den entsprechenden Sicherungszweck maximal beansprucht werden kann.