7. Rechtsbehelfe

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Die Arbeitnehmer können – wie die übrigen Gesellschaftsgläubiger auch – gemäss Art. 108 FusG gegen die mit der Fusion befassten Personen eine Verantwortlichkeitsklage erheben, wenn sie infolge Pflichtverletzungen dieser Personen einen Schaden erlitten haben. Art. 108 FusG verweist unabhängig von der Rechtsform der betreffenden Gesellschaft in weiten Teilen auf die allgemeine aktienrechtliche Verantwortlichkeitsregelung.764 Das in Art. 106 FusG vorgesehene Recht auf Anfechtung des Fusionsbeschlusses bleibt demgegenüber ausschliesslich den Gesellschaftern vorbehalten und steht somit den Arbeitnehmern nicht zur Verfügung. Das Recht auf Sicherstellung ihrer Forderungen können die Arbeitnehmer auch gerichtlich765 oder allenfalls auf dem Weg einer Betreibung auf Sicherheitsleistung766 durchsetzen.