3. Information über Veränderungen im Vermögen

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Für die Information über Veränderungen im Vermögen verweist Art. 42 FusG auf die entsprechenden Vorschriften bei der Fusion,1156 welche bei der Spaltung sinngemäss anwendbar sind.1157 Auch bei der Spaltung müssen sich die ­obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane über wesentliche Veränderungen im Vermögen, die zwischen dem Abschluss des Spaltungsvertrags und der Beschlussfassung im Aktiv- und Passivvermögen einer Gesellschaft eintreten, informieren.1158 Diese gegenseitige Informationspflicht ist nur bei der Spaltung zur Übernahme relevant, wohingegen bei der Auf- bzw. Abspaltung zur Neugründung vor der Fusion keine Information des Vertragspartners möglich ist.1159

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Sobald wesentliche Veränderungen festgestellt worden sind, müssen die obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane aller an der Spaltung beteiligten Ge­­sellschaften prüfen, ob der Spaltungsvertrag abzuändern ist oder ob auf die Spaltung ganz verzichtet werden muss. Im Fall der Spaltung zur Neugründung haben die obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane der übertragenden Gesellschaft die Überprüfung des Spaltungsplans sowie des Spaltungsvorhabens selbst vorzunehmen.1160 Falls trotz wesentlicher Veränderungen weder der Antrag auf Genehmigung der Spaltung zurückgezogen noch der Spaltungs­vertrag oder Spaltungsplan abgeändert wird, müssen die obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane den Gesellschaftern in der Generalversammlung begründen, warum der Spaltungsvertrag oder Spaltungsplan keiner Anpassung bedarf (Art. 42 FusG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 FusG). Für weitere Einzelheiten wird auf die entsprechenden Ausführungen zur Fusion verwiesen.1161