Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Parteiwechsel nach Art. 83 Abs. 4 ZPO ohne Veräusserung des Streitobjekts nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig sei; vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen über die Rechtsnachfolge. Eine solche Rechtsnachfolge sei die Universalsukzession infolge Fusion gemäss Art. 22 FusG. Im vorliegenden Fall trete daher die Rechtsnachfolge unmittelbar kraft Gesetzes ein. Die Beschwerdegegnerin sei somit kraft Gesetz in die bisherige Parteistellung der vormaligen Beklagten eingetreten (E. 3.2).
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