Die Kostentragungspflicht für Sanierungskosten eines Grundstücks aufgrund Verunreinigungen des Grundwassers geht bei Fusionen mittels Universalsukzession auf die übernehmende Gesellschaft über. Dabei ist unerheblich, ob die Sanierungsschuld im Zeitpunkt der Fusion bereits bestanden hat, bzw. in der Bilanz entsprechend aufgeführt war und ob die übernehmende Gesellschaft mit der Möglichkeit einer späteren kostenmässigen Belastung rechnen musste. Im Gegensatz zur vollumfänglichen Übernahme eines Geschäfts mit Aktiven und Passiven ohne Untergang der übertragenden Gesellschaft nach Art. 181 aOR geht die Kostentragungspflicht bei der Fusion selbst dann über, wenn die Rechtsgrundlage der Haftung im Zeitpunkt der Fusion gefehlt hat.
Das Bundesgericht hatte vorliegend die Frage zu beurteilen, ob eine Kostentragungspflicht für nach einer Fusion anfallende Sanierungskosten bei der Fusion auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen ist, obwohl die entsprechenden Schulden bzw. Passiven aus Altlasten der übernommenen Gesellschaft in der Fusionsbilanz nicht aufgeführt worden sind. Dem Urteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Die C. AG stellte von 1949 bis 1962 auf einem Grundstück im Kanton Solothurn Aluminium-Tuben und Zündspulenhülsen her und verwendete zur Reinigung der hergestellten Teile Tetrachlorethen, welches, wie sich Jahre später herausstellen sollte, zu starken Verunreinigungen im Grundwasser führte. Am 2. Oktober 1962 kaufte die A. AG die gesamten Aktien der C. AG. Die Fabrikation der C. AG wurde in der Folge eingestellt. 1968 übernahm die A. AG die C. AG durch Absorptionsfusion und die C. AG wurde im Handelsregister gelöscht. Am 23. November 2012 verkaufte die A. AG das Grundstück, auf dem die C. AG früher produziert hatte, an die B. AG.
Dieses Grundstück wurde 2010 aufgrund eines massiv erhöhten Tetrachlorethen-Gehalts des Grundwassers vom Amt für Umwelt des Kantons Solothurn als sanierungsbedürftiger Standort im Sinne der Altlasten-Verordnung eingeschätzt. Die Kosten für die Sanierungsuntersuchung und Sanierungsmassnahmen wurden nach dem Verkauf an die B. AG in einer Kostenverteilungsverfügung des Bau und Justizdepartements des Kantons Solothurn auf knapp CHF 4 Mio. geschätzt. Die Kosten wurden zu 80% der A. AG als Verhaltensstörerin bzw. -verursacherin und zu 20% der B. AG als Zustandsstörerin bzw. -verursacherin auferlegt. Die A. AG hat diese Kostenverteilungsverfügung erfolglos beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn angefochten.
Vor Bundesgericht beantragte die A. AG die angemessene Herabsetzung des ihr auferlegten Anteils an den Sanierungskosten zulasten des Kantons Solothurn. Ihren Antrag begründete die A. AG unter anderem damit, dass eine allfällige Kostentragungspflicht bei der Fusion mit der C. AG im Jahr 1968 nicht auf sie übergegangen sei. Sie hafte nur für die in der Bilanz aufgeführten Schulden. Passiven aus Altlasten seien in der massgeblichen Bilanz jedoch nicht enthalten gewesen (E. 4.1).
Vorab unterschied das Bundesgericht zur Frage der Rechtsnachfolge einerseits zwischen Verhaltens- und Zustandsverursachern und andererseits zwischen Singular- und Universalsukzession. Das Bundesgericht stellte fest, dass im Fall der Universalsukzession die Kostenpflicht des Verhaltensverursachers durch Erbgang oder bei Vermögens- oder Geschäftsübernahme auf den Rechtsnachfolger übergehen könne (E. 4.2).
Bei einer vorliegend zu beurteilenden altrechtlichen, d.h. vor Inkrafttreten des FusG vollzogenen Absorptionsfusion, würden nach Art. 748 aOR alle Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft auf dem Weg der Universalsukzession auf die übernehmende Gesellschaft übertragen. Dabei gingen auch diejenigen Verbindlichkeiten, welche in der Fusionsbilanz nicht erfasst sind, auf die übernehmende Gesellschaft über. Folglich werde auch die Haftung für eine erfolgte oder noch andauernde Verunreinigung als Ursprung einer Altlast von der übernehmenden Gesellschaft getragen. Dies gelte selbst dann, wenn die Sanierungsschuld im Zeitpunkt der Fusion noch nicht bestanden und die Rechtsgrundlage dieser Haftung im Zeitpunkt der Fusion gefehlt habe. Entscheidend sei einzig, dass die erfolgten und hypothetischen von der übernommenen Gesellschaft verursachten Verunreinigungen sich in der Zukunft auswirken und einem unmittelbar anwendbaren öffentlich-rechtlichen Gesetzt unterstünden (E. 4.2).
Das Bundesgericht kam daher zum Schluss, dass die Kostentragungspflicht aus öffentlich-rechtlicher Verhaltensverursachereigenschaft im Rahmen der Fusion von 1968 von der C. AG mit deren Löschung im Handelsregister auf die A. AG übergegangen sei. Dabei spiele es keine Rolle, dass die sanierungsschuld im Zeitpunkt der Fusion noch nicht bestanden habe und in der Bilanz entsprechend auch nicht aufgeführt war. Es sei auch nicht relevant, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Fusion mit einer späteren kostenmässigen Belastung habe rechnen müssen. Denn die Kostentragungspflicht gehe bei Fusionen – im Unterschied zur vollumfänglichen Übernahme eines Geschäfts mit Aktiven und Passiven ohne Untergang der übertragenden Gesellschaft nach Art. 181 aOR – selbst dann über, wenn die Rechtsgrundlage der Haftung im Zeitpunkt der Fusion gefehlt habe (E. 4.3 und 4.4).
Aus diesen Gründen, und da bereits im Fusionszeitpunkt 1968 eine gesetzliche Grundlage bestanden habe, nach welcher der Verursacher von Verunreinigungen des Grundwassers zur Kostentragung verpflichtet war, bejaht das Bundesgericht die Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin in dem ihr auferlegten Umfang.
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