7. Rechtsbehelfe

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Kommen Arbeitnehmer infolge Pflichtverletzungen der mit der Spaltung befassten Personen zu Schaden, so können sie gemäss Art. 108 FusG gegen diese Personen eine Verantwortlichkeitsklage erheben. Art. 108 FusG verweist unabhängig von der Rechtsform der betreffenden Gesellschaft in weiten Teilen auf die allgemeine aktienrechtliche Verantwortlichkeitsregelung.1321 Das in Art. 106 FusG vorgesehene Recht zur Anfechtung des Spaltungsbeschlusses bleibt demgegenüber auf Gesellschafter beschränkt und steht somit den Arbeitnehmenden nicht zur Verfügung. Das Recht auf Sicherstellung ihrer Forderungen gemäss Art. 46 FusG können die Arbeitnehmer auch gerichtlich1322 oder allenfalls auf dem Weg einer Betreibung auf Sicherheitsleistung1323 durchsetzen.