III. Verantwortlichkeitsklage

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Alle Personen, die mit einer im Fusionsgesetz geregelten Transaktion befasst sind oder einen fusionsgesetzlichen Prüfungsauftrag wahrnehmen, haften gegenüber der Gesellschaft, den Gesellschaftern und den Gläubigern für den Schaden, den sie schuldhaft und in Verletzung ihrer Pflichten verursachen (Art. 108 Abs. 1 und 2 FusG). Die fusionsgesetzliche Haftung folgt weitgehend den Regeln der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit (Art. 108 Abs. 3 FusG), wobei sich die gerichtliche Zuständigkeit nach Art. 42 ZPO richtet. Vorbehalten bleiben öffentlich-rechtliche Haftungsbestimmungen, welche die Verantwortlichkeit von Personen regeln, die im Rahmen einer Transaktion für ein Institut des öffentlichen Rechts tätig wurden (Art. 108 Abs. 4 FusG; Art. 61 Abs. 1 OR).