V. Gläubiger

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Der Gläubigerschutz setzt bei der Fusion erst nach Vollzug der Fusion an. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Spaltung, bei welcher das Verfahren zur Sicherstellung der Forderungen vor dem Spaltungsbeschluss der Gesellschafter abgeschlossen sein muss (Art. 43 Abs. 1 FusG). Der nachträgliche Gläubigerschutz lässt sich bei der Fusion rechtfertigen, weil fusionsweise Zusammenschlüsse für die Gläubiger in den meisten Fällen keine besonderen Risiken bergen.687 Ein erhöhtes Risiko besteht für die Gläubiger aber bei der Fusion sanierungsbedürftiger Unternehmen; Art. 6 Abs. 2 FusG verlangt daher bei der Sanierungsfusion zusätzlich die Bestätigung eines zugelassenen Revisions­experten, dass die Unterdeckung (oder die Überschuldung) entweder durch frei verwendbares Eigenkapital des Fusionspartners gedeckt oder durch entsprechende Rangrücktritte der Gläubiger beseitigt werden kann.

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Der Fusionsbericht hat über die Auswirkungen der Transaktion auf die Gläubiger Auskunft zu geben (Art. 14 Abs. 3 lit. j FusG), doch richtet sich der Bericht nur an die Gesellschafter. Der Bericht muss mit der Anmeldung zur Eintragung der Fusion ins Handelsregister nach Art. 131 HRegV nicht als Beleg eingereicht werden und ist somit für die Gläubiger nicht einsehbar.

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Die Interessen der Gesellschaftsgläubiger werden im Fusionsverfahren durch eine Informationspflicht der fusionierten Gesellschaft und durch einen Anspruch auf Sicherstellung der Forderungen geschützt (Art. 25 FusG). Zudem sieht Art. 26 FusG vor, dass eine allfällige persönliche Haftung der Gesellschafter, die mit der Fusion grundsätzlich entfällt, für eine begrenzte Dauer weiter besteht.