1. Umwandlungsplan
Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan1357 der umzuwandelnden Gesellschaft muss gemäss Art. 59 FusG einen schriftlichen Umwandlungsplan erstellen und diesen nach Art. 64 FusG der Generalversammlung1358 zur Genehmigung unterbreiten. Die Erstellung des Umwandlungsplans ist eine unübertragbare und unentziehbare Kompetenz der obersten Exekutivorgane. Die Delegation der Erstellung des Umwandlungsplans an einzelne Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans, an ein untergeordnetes Organ oder Dritte ist möglich, sofern der Umwandlungsplan in der endgültigen Form letztlich vom obersten Exekutivorgan genehmigt wird.1359 Die obersten Exekutivorgane sind den Gesellschaftern und Gläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie bei der Erstellung des Plans durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen (Art. 108 FusG).
Der Umwandlungsplan ist funktional das Pendant zum Fusionsvertrag: Wie der Fusionsvertrag gibt auch der Umwandlungsplan Aufschluss über die wesentlichen Punkte der Transaktion. Anders als die Fusion, an welcher ein übertragender und ein übernehmender Rechtsträger beteiligt sind, ist die Umwandlung aber ein einseitiger Rechtsakt der umzuwandelnden Gesellschaft. Bei der Umwandlung werden daher die zentralen Punkte in einem «Plan» und nicht – wie bei der Fusion oder auch der Spaltung – in einem «Vertrag» geregelt.
Der Umwandlungsplan muss gemäss Art. 60 FusG folgende objektiv wesentliche Angaben enthalten:
- lit. a: Name oder Firma, Sitz sowie Rechtsform vor und nach der Umwandlung.
- lit. b: Neue Statuten, wobei es genügt, im Umwandlungsplan ausdrücklich auf eine entsprechende Beilage zu verweisen.1360
- lit. c: Zahl, Art und Höhe der Anteile, welche die Anteilsinhaber nach der Umwandlung erhalten (Umtauschverhältnis). Sofern die Zielrechtsform über keine Anteilsrechte verfügt (Genossenschaft ohne Anteilscheine und Vereine), sind genaue Angaben über die Mitgliedschaft der Gesellschafter nach der Umwandlung (Inhalt der Mitgliedschaftsrechte) zu machen.1361 Hinsichtlich der Anteile genügt eine Definition des Umtauschverhältnisses, nach welcher jeder Betroffene die Zahl, Art und Höhe seiner Anteile berechnen kann, unter Angabe des Vorgehens zu einem allfälligen Spitzenausgleich (Auf- oder Abrundung). In komplizierten Fällen empfiehlt es sich, im Umwandlungsplan zu erwähnen, dass jeder Anteilsinhaber zusammen mit dem Umwandlungsplan eine individuelle Abrechnung seiner Anteilszuteilung erhält.1362
Die Aufzählung dieser Eckpunkte in Art. 60 FusG ist als gesetzlicher Mindestinhalt zu verstehen. Der Umwandlungsplan kann durch zusätzliche, für die konkrete Umwandlung subjektiv wesentliche Punkte, wie z.B. Modalitäten der Umwandlung, Regelungen zum Verfahren oder zur Organisation der neuen Gesellschaft, ergänzt werden.1363