VI. Arbeitnehmer

646

Arbeitnehmer sind von einer Spaltung besonders betroffen, da eine solche in der Regel mit einer Reorganisation bestehender Betriebsstrukturen verbunden ist und zugleich oft mit einer Reduktion des Haftungssubstrats einhergeht. Das Fusionsgesetz trägt daher den besonderen Interessen der Arbeitnehmerschaft bei der Spaltung wie folgt Rechnung:

647

Art. 49 f. FusG verweisen auf Art. 333 OR (Übergang der Arbeitsverhältnisse, Ablehnungsrecht) sowie Art. 333a OR (Information und Konsultation). Die Anwendung dieser Bestimmungen setzt voraus, dass im Rahmen der Spaltung tatsächlich ein Betrieb oder Betriebsteil i.S.v. Art. 333 Abs. 1 OR und damit auch Arbeitsverhältnisse übertragen werden.1248