VI. Arbeitnehmer
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Arbeitnehmer sind von einer Spaltung besonders betroffen, da eine solche in der Regel mit einer Reorganisation bestehender Betriebsstrukturen verbunden ist und zugleich oft mit einer Reduktion des Haftungssubstrats einhergeht. Das Fusionsgesetz trägt daher den besonderen Interessen der Arbeitnehmerschaft bei der Spaltung wie folgt Rechnung:
- Die beteiligten Gesellschaften haben vor ihrer jeweiligen Beschlussfassung über die Spaltung die Arbeitnehmervertretung oder, bei Fehlen einer solchen, die Arbeitnehmerschaft über Gründe und Folgen der Spaltung zu informieren und vor Ergreifen allfälliger Massnahmen grundsätzlich zu konsultieren.1241
- Der Spaltungsbericht enthält Angaben über die Auswirkungen der Spaltung auf die Arbeitnehmer der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften sowie über einen allfälligen Sozialplan.1242 Diese Bestimmung dient jedoch nicht primär dem Arbeitnehmerschutz, sondern den Informationsinteressen der Gesellschafter.1243
- Mit Vollzug der Spaltung gehen sämtliche von der Spaltung erfasste Arbeitsverhältnisse i.S.v. Art. 333 OR automatisch auf die übernehmende Gesellschaft über, wobei den betroffenen Arbeitnehmern ein Ablehnungsrecht zusteht.1244
- Die Arbeitnehmer haben – wie andere Gläubiger auch – bereits vor Durchführung der Spaltung Anspruch auf Sicherstellung ihrer Arbeitnehmerforderungen.1245
- Alle an der Spaltung beteiligten Gesellschaften haften (subsidiär) solidarisch, wenn die Durchsetzung der Arbeitnehmerforderungen gegenüber der übernehmenden Gesellschaft erschwert ist.1246
- Vormals persönlich haftende Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft bleiben neben der übernehmenden Gesellschaft für die Forderungen der Arbeitnehmer für Verbindlichkeiten aus Arbeitsvertrag, die bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlich beendigt werden kann, haftbar.1247
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Art. 49 f. FusG verweisen auf Art. 333 OR (Übergang der Arbeitsverhältnisse, Ablehnungsrecht) sowie Art. 333a OR (Information und Konsultation). Die Anwendung dieser Bestimmungen setzt voraus, dass im Rahmen der Spaltung tatsächlich ein Betrieb oder Betriebsteil i.S.v. Art. 333 Abs. 1 OR und damit auch Arbeitsverhältnisse übertragen werden.1248