3. Rechtsbehelfe
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Kommen Gläubiger infolge Pflichtverletzungen der mit der Spaltung befassten Personen zu Schaden, so können sie gemäss Art. 108 FusG gegen diese Personen eine Verantwortlichkeitsklage erheben. Art. 108 FusG verweist unabhängig von der Rechtsform der betreffenden Gesellschaft in weiten Teilen auf die allgemeine aktienrechtliche Verantwortlichkeitsregelung.1238 Das in Art. 106 FusG vorgesehene Recht zur Anfechtung des Spaltungsbeschlusses bleibt demgegenüber auf Gesellschafter beschränkt und steht somit den Gläubigern nicht zur Verfügung. Das Recht auf Sicherstellung ihrer Forderungen (Art. 46 FusG) können die Gläubiger auch gerichtlich1239 oder allenfalls auf dem Weg einer Betreibung auf Sicherheitsleistung1240 durchsetzen.