2. Zulässige Umwandlungen

690

Mit einer Umwandlung soll nur die Rechtsform eines Rechtsträgers geändert werden, wobei dessen Rechtsverhältnisse grundsätzlich unverändert bestehen bleiben. Die Zulässigkeit einer Umwandlung hängt davon ab, ob die infrage stehenden Rechtsformen in ihren Strukturen grundsätzlich miteinander kompatibel sind.1328

691

Das Fusionsgesetz enthält eine abschliessende Aufzählung (Numerus clausus) der zulässigen Umwandlungsmöglichkeiten.1329 Die Aufzählung in Art. 54 FusG entspricht weitgehend den in Art. 4 FusG vorgesehenen Fusionsmög­lichkeiten für Gesellschaften unterschiedlicher Rechtsformen.1330 Diese Parallele ist sachlich bedingt: Die Fusion zweier Gesellschaften unterschiedlicher Rechts­form lässt sich stets in die Umwandlung der übertragenden Gesellschaft in eine Gesellschaft mit der gleichen Rechtsform wie die übernehmende Gesellschaft einerseits und in eine anschliessende Fusion dieser beiden Gesellschaften andererseits aufgliedern.

692

Einer Umwandlung zugänglich sind alle Gesellschaften, d.h. Kapitalgesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Vereine und Genossenschaften.1331 Die Anwendungsfälle für Gesellschaften werden in Art. 54 f. FusG konkretisiert.

693

Gemäss Art. 54 Abs. 1 FusG kann sich eine Kapitalgesellschaft1332 in eine Kapitalgesellschaft mit einer anderen Rechtsform1333 oder in eine Genossenschaft umwandeln. Die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder in einen Verein ist nicht zulässig, da in einem solchen Fall die Liquidationsvorschriften, welche für Kapitalgesellschaften zum Schutz der Gläubiger streng ausgestaltet sind, leicht umgangen werden könnten.1334 Durch eine solche Umwandlung würde nämlich das Aktien- bzw. Stammkapital der Gesellschaft verschwinden. Der Wegfall dieser Kapitalsperr­quote wäre für die bisherigen Gesellschaftsgläubiger problematisch, weil bei den Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie beim Verein eine entsprechende Sperrquote fehlt.1335

694

Nach Art. 54 Abs. 2–3 FusG kann sich eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder in eine Genossenschaft umwandeln.1336 Eine Kollektivgesellschaft kann auch in eine Kommanditgesellschaft um­­ge­wandelt werden und umgekehrt. Keine Anwendung finden die Vorschriften des Fusionsgesetzes jedoch, wenn die Umwandlung einer Kollektiv- in eine Kommanditgesellschaft oder umgekehrt durch eine blosse Veränderung im Kreis der Gesellschafter erfolgt; dies ist insbesondere bei einer Umwandlung durch Eintritt oder Austritt eines Kommanditärs der Fall, oder wenn unbeschränkt haftende Gesellschafter zu Kommanditären werden oder umgekehrt (Art. 55 FusG). In diesen Fällen gelten die entsprechenden Regeln des Ob­­li­gationenrechts,1337 womit verfahrensmässig eine erhebliche Erleichterung einhergeht.1338

695

Eine Genossenschaft kann sich gemäss Art. 54 Abs. 4 FusG in eine Kapital­gesellschaft umwandeln. Auch die Umwandlung in einen Verein ist möglich, falls die Genossenschaft über keine Anteilscheine verfügt und der Verein ins Handelsregister eingetragen wird (Art. 61 ZGB). Schliesslich kann sich ein Verein nach Art. 54 Abs. 5 FusG in eine Kapitalgesellschaft oder in eine Genos­senschaft umwandeln, falls dieser im Handelsregister eingetragen ist.1339 Der Handelsregistereintrag sorgt für die für eine Umwandlung erforderliche Transparenz und Rechtssicherheit und erleichtert insbesondere die Feststellung des gültigen Erwerbs der Rechtspersönlichkeit sowie der mit der Verwaltung des Vereins betrauten Personen.1340

696

Einzelunternehmen sind weder der Fusion noch der Umwandlung zugänglich. Die Entwicklung eines Unternehmens von einem Einzelunternehmen z.B. zu einer Aktiengesellschaft kann deshalb nicht über eine Umwandlung i.S.v. Art. 53 ff. FusG erfolgen. Falls das Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen ist, wäre aber eine Vermögensübertragung i.S.v. Art. 69 ff. FusG auf eine bereits bestehende oder neu zu gründende Aktiengesellschaft möglich.1341 Denkbar wäre auch, das Einzelunternehmen durch Aufnahme eines weiteren Partners zunächst in eine Kollektivgesellschaft zu überführen und diese anschliessend in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes nicht anwendbar auf die Fortführung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft als Einzelunternehmen, was unter den in Art. 579 OR genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig bleibt (Art. 55 Abs. 3 FusG).

697

Infolge struktureller Unterschiede der Rechtsformen kann eine Gesellschaft nicht in eine Stiftung umgewandelt werden und umgekehrt. Hingegen können sich Vorsorgeeinrichtungen in Genossenschaften oder Stiftungen umwandeln (Art. 97 Abs. 1 FusG). Für Institute des öffentlichen Rechts ist die Umwandlung in Kapitalgesellschaften1342, Genossenschaften, Vereine oder Stiftungen möglich (Art. 99 Abs. 1 lit. b FusG).1343

698

Überblick über die zulässigen Umwandlungen

Rechtsform nach
Umwandlung

Rechtsform vor
Umwandlung

Einzelunternehmen

Kollektivgesellschaft

Kommanditgesellschaft

Aktiengesellschaft/SICAF

Kommandit-
aktien­gesellschaft

GmbH

Genossenschaft mit ­Anteilscheinen

Genossenschaft ohne Anteilscheine

Verein

Stiftung

Vorsorgeeinrichtung

Institut des öffentlichen Rechts

SICAV

Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen

Einzelunternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kollektivgesellschaft

 

 

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Kommandit­gesellschaft

 

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Aktiengesellschaft/SICAF

 

 

 

 

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Kommandit­-
aktien­gesellschaft

 

 

 

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GmbH

 

 

 

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Genossenschaft mit Anteilscheinen

 

 

 

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U

 

 

 

 

 

 

Genossenschaft ohne Anteilscheine

 

 

 

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Verein

 

 

 

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Stiftung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorsorgeeinrichtung

 

 

 

 

 

 

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Institut des öffent­lichen Rechts

 

 

 

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SICAV

Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen

Legende:

U

Zulässige Umwandlung

*

In diesen Fällen muss der Verein im Handelsregister eingetragen sein

Basierend auf Botschaft, 4524