IV. Gesellschafter
Eine Fusion verändert die Struktur der beteiligten Gesellschaften. Davon wesentlich betroffen sind die Gesellschafter. Zu ihrem Schutz gilt der Grundsatz der Kontinuität der Mitgliedschaft. Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft haben Anspruch auf Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an der übernehmenden Gesellschaft oder ausnahmsweise auf eine angemessene Abfindung, wenn sie ihre Stellung als Gesellschafter verlieren (Art. 7 und 8 FusG).
Zudem stehen den Gesellschaftern Informations- und Mitwirkungsrechte im Fusionsverfahren zu: Die Gesellschafter haben ein Recht zur Einsichtnahme in die wesentlichen Fusionsunterlagen (Art. 16 FusG), sie müssen über wesentliche Änderungen im Vermögen der an der Fusion beteiligten Gesellschaften informiert werden (Art. 17 FusG) und der Fusionsvertrag muss ihnen zur Genehmigung vorgelegt werden (Art. 18 FusG). Die Mitwirkung der Gesellschafter der an der Fusion unmittelbar beteiligten Gesellschaften ist zwingend. Die Verbindlichkeit des Fusionsvertrags hängt von der Zustimmung der Gesellschafter ab, und zwar sowohl in der übertragenden wie in der übernehmenden Gesellschaft (Art. 12 Abs. 2 FusG). Nur mit den notwendigen Zustimmungsbeschlüssen der Gesellschafter kann die Fusion vollzogen werden (Art. 21 Abs. 1 FusG). Davon ausgenommen sind einzig die Fälle der erleichterten Fusion von Kapitalgesellschaften, für welche keine Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafter erforderlich sind (Art. 23 f. FusG).
Wird die mitgliedschaftliche Kontinuität verletzt, z.B. indem das Umtauschverhältnis nicht korrekt festgesetzt wird oder das notwendige Quorum von 90 % im Fall einer Abfindungsfusion (Art. 18 Abs. 5 FusG) nicht eingehalten wird, können die Gesellschafter nach Art. 105 FusG die Festlegung einer Ausgleichszahlung verlangen. Im Fall einer Verletzung der gesetzlich vorgesehenen Informations- und Mitwirkungsrechte der Gesellschafter kann jeder Gesellschafter auf Beseitigung des Mangels klagen und allenfalls den Fusionsbeschluss aufheben lassen (Art. 106 f. FusG).541