1. Gläubigerschutz

1134

Die Bestätigung des zugelassenen Revisionsexperten über die Einhaltung der Schutzbestimmungen zugunsten der Gläubiger bezieht sich auf die Sicherstellung oder Erfüllung der Forderung sowie auf das Einverständnis der Gläubiger mit der Löschung der Gesellschaft, nicht aber auf eine vorgängige Aufforderung zur Anmeldung von Forderungen gemäss Art. 45 FusG.2152 Sofern die Gläu­biger gemäss Art. 45 FusG zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert worden sind, kann bezüglich jener, die sich daraufhin nicht haben vernehmen lassen, angenommen werden, dass sie mit der Löschung der Gesellschaft konkludent einverstanden sind.2153 Hat keine öffentliche Aufforderung stattge­funden, so ist eine explizite Zustimmung erforderlich.2154

1135

Gemäss Art. 46 Abs. 2 und 3 FusG kann die emigrierende Gesellschaft2155 anstelle einer Sicherstellung den Nachweis antreten, dass die Erfüllung der Forderungen durch die Transaktion nicht gefährdet wird, oder die Forderungen erfüllen, sofern sich dies nicht zum Nachteil der anderen Gläubiger auswirkt. In diesem Fall hat der zugelassene Revisionsexperte zu beurteilen, ob die entsprechenden Nachweise der Gesellschaft zutreffend sind.

1136

Der Bericht des zugelassenen Revisionsexperten ist dem Handelsregisteramt einzureichen (Art. 146 Abs. 2 lit. c HRegV und Art. 147 HRegV).