2. Rechtsbehelfe
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Kommen Gläubiger infolge Pflichtverletzungen der mit der Umwandlung befassten Personen zu Schaden, so können sie gemäss Art. 108 FusG gegen diese Personen eine Verantwortlichkeitsklage erheben. Art. 108 FusG verweist unabhängig von der Rechtsform der betreffenden Gesellschaft in weiten Teilen auf die allgemeine aktienrechtliche Verantwortlichkeitsregelung.1529 Das in Art. 106 FusG vorgesehene Recht zur Anfechtung des Umwandlungsbeschlusses bleibt hingegen auf Gesellschafter beschränkt und steht somit den Gläubigern nicht zur Verfügung.1530