5. Schutz der Arbeitnehmerforderungen

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Zum Schutz ihrer Geldforderungen stehen den Arbeitnehmern die allgemeinen Gläubigerschutzbehelfe des Fusionsgesetzes zur Verfügung (Art. 75 FusG). Bei der Vermögensübertragung haftet der übertragende Rechtsträger für übergegangene Forderungen während dreier Jahre solidarisch neben dem übernehmenden Rechtsträger (Art. 75 Abs. 1 und 2 FusG).1893 Eine Sicherstellungspflicht der beteiligten Rechtsträger besteht dagegen nur, wenn die solidarische Haftung vorzeitig wegfällt oder keinen genügenden Schutz bietet (Art. 76 Abs. 2 FusG i.V.m. Art. 75 Abs. 3 FusG).

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Gemäss Art. 76 Abs. 2 FusG beziehen sich die solidarische Haftung sowie der Sicherstellungsanspruch i.S.v. Art. 75 FusG nicht nur auf Forderungen, die im Zeitpunkt der Vermögensübertragung bereits bestehen; erfasst werden auch all jene künftigen Forderungen, die bis zum Zeitpunkt entstehen, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte oder – bei Ab­­lehnung des Übergangs – tatsächlich beendigt wird (Art. 76 Abs. 2 FusG). Der Gesetzeswortlaut stellt für die zeitliche Begrenzung des sicherzustellenden Forderungsumfangs auf die Fälligkeit der entsprechenden Forderungen ab, was dem Forderungsumfang für die Solidarhaftung nach Art. 333 Abs. 3 OR entspricht. Im Unterschied zu Art. 333 Abs. 3 OR ist bei Art. 76 Abs. 2 FusG aber nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit, sondern – wie für die gewöhnlichen Gläubigerforderungen nach Art. 75 FusG – auf den Zeitpunkt ihres Entstehens abzustellen. Ansonsten würde eine Schlechterstellung der Arbeitnehmer gegenüber gewöhnlichen Gläubigern eintreten, weil Forderungen, die im Zeitpunkt der Fusion bereits entstanden, aber noch nicht fällig sind, nicht sicherzustellen wären.1894