I. Grundlagen
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Das FusG enthält – abgesehen vom Erfordernis aktueller Bilanzen (in Art. 11, Art. 35 und Art. 58 FusG) – keine spezifischen Regeln zur Rechnungslegung. Daher gelten für diese besonderen Bilanzen die allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften (Art. 957 ff. OR).2363