1. Indirekte Steuern
Indirekte Steuern sind Steuern, bei welchen das Steuerobjekt nicht mit der Steuerberechnungsgrundlage identisch ist.2487 Zu den indirekten Steuern zählen insbesondere die Verkehrssteuern, bei welchen Vorgänge des Rechts- und Wirtschaftslebens Gegenstand der Besteuerung sind. Bei den Verkehrssteuern wird also an Transaktionen angeknüpft, und zwar unabhängig davon, ob mit diesen Transaktionen Einkommen oder Gewinn erzielt wird oder ob ein Realisationstatbestand bezüglich Reserven vorliegt.
Folgende Verkehrssteuern können in der Schweiz die Übertragung von Vermögenswerten im Rahmen von Umstrukturierungen beschlagen:
- Mehrwertsteuer (MWST), wenn der übertragende Rechtsträger (Veräusserer) mehrwertsteuerpflichtig ist;2488
- Emissionsabgabe, wenn der übernehmende Rechtsträger ein Kapitalunternehmen und der übertragende Rechtsträger ein Gesellschafter ist;2489
- Umsatzabgabe im Fall der entgeltlichen Übertragung von Eigentum an gesetzlich definierten Wertpapieren, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Art. 13 Abs. 3 StG ist;2490
- Handänderungssteuern, soweit es sich bei den übertragenen Aktiven um Immobilien handelt.2491
III. Steuerneutralität
Das für Umstrukturierungen vorgesehene steuerliche Privileg besteht in erster Linie in der Gewährung von Steuerneutralität für solche Transaktionen. Damit wollte der Gesetzgeber steuerliche Behinderungen von volkswirtschaftlich grundsätzlich sinnvollen Strukturanpassungen vermeiden. Das Ziel der Steuerneutralität hat steuerlich drei Konsequenzen: Erstens wird die Erhebung von direkten Steuern auf Reserven aufgeschoben2492; in gewissen Fällen erfolgt aber dennoch eine teilweise Besteuerung2493. Zweitens ist die Übertragung von Aktivpositionen keinen Verkehrssteuern unterworfen.2494 Und drittens werden die Steuerfaktoren (bezüglich direkter Steuern) vom übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen.2495