2. Unterschiede nach Spaltungsform

459

Bewertungsfragen sind bei den verschiedenen Spaltungsformen (Aufspaltung oder Abspaltung, Spaltung zur Übernahme oder zur Neugründung, asym­metrische oder symmetrische Zuweisung der Anteils- oder Mitglied­schafts­rechte)817 von unterschiedlicher Relevanz.

2.1 Symmetrische Spaltung zur Neugründung
460

Werden die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte bei der Spaltung zur Neugründung (Ab- oder Aufspaltung) symmetrisch verteilt,818 so werden die Gesellschafter an der neu gegründeten (übernehmenden) Gesellschaft819 im gleichen Verhältnis wie an der übertragenden Einheit beteiligt. Auf diese Weise bleibt der Grundsatz der mitgliedschaftlichen Kontinuität ohne Einschränkungen ge­­wahrt. Das gilt unabhängig davon, wie die übergehenden Vermögenswerte be­­wertet werden und wo sie sich nach der Transaktion befinden. Bewertungs­fragen spielen vor allem noch im Rahmen des Kapitalschutzes eine Rolle.820

2.2 Asymmetrische Spaltung zur Neugründung
461

Die asymmetrische Spaltung821 führt zu einer Durchbrechung des Grundsatzes der mitgliedschaftlichen Kontinuität.822 Es kann sogar so weit kommen, dass Gesellschafter an einzelnen Vermögensteilen gar nicht mehr beteiligt sind. Mit der Klage auf Überprüfung der angemessenen Wahrung der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte nach Art. 105 FusG können die Gesellschafter bei Unan­gemessenheit der Wahrung der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte nur einen finanzieller Ausgleich verlangen.823

462

Die in sich geschlossenen Vermögensteile müssen je für sich nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewertet werden und die Zuweisung der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte muss auf den Ergebnissen dieser Bewertung beruhen. Die Berücksichtigung der Anteile der Gesellschafter untereinander wird nachfolgend im Kapitel Gesellschafter im Einzelnen behandelt.824

2.3 Symmetrische Spaltung zur Übernahme
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Bei der Spaltung zur Übernahme (Auf- oder Abspaltung) werden die Vermögensteile im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung auf eine bereits bestehende übernehmende Gesellschaft übertragen.825 Die Anteile an den aus der Spaltung resultierenden Unternehmen sind das Resultat der Verhandlungen der Leitungsorgane der involvierten Parteien mit potenziellem Interessengegensatz.826 Es stellen sich daher dieselben Bewertungsfragen wie bei einer Fusion, weshalb grundsätzlich auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden kann.827 Allerdings ist bei der symmetrischen Spaltung zur Übernahme lediglich der Teil des übertragenden Unternehmens, der in die Spaltung einbezogen wird, für die Bewertung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen mass­gebend.828

2.4 Asymmetrische Spaltung zur Übernahme
464

Bei der asymmetrischen Spaltung zur Übernahme kommt es zu einer Durchbrechung des Grundsatzes der mitgliedschaftlichen Kontinuität. Allerdings sind auch im Fall der asymmetrischen Spaltung die bei einer Fusion geltenden Kriterien zur Festlegung eines angemessenen Umtauschverhältnisses zu be­­rücksichtigen.829 Da es zu einer Abänderung der Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter kommt, muss die Zuweisung der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte auf einer genauen Bewertung sämtlicher Vermögensteile beruhen.830 Das Umtauschverhältnis ist schliesslich das Ergebnis der zwischen den involvierten Parteien unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände geführten Verhandlungen. Dabei steht den verantwortlichen Leitungs- oder Verwaltungs­organen ein gewisser Spielraum offen.831