1. Mitgliedschaftliche Kontinuität
Nach Art. 7 Abs. 1 FusG sind die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an der übertragenden Gesellschaft unter Berücksichtigung des Vermögens, der Verteilung der Stimmrechte sowie aller anderen relevanten Umstände angemessen zu wahren. Beim Vermögen geht es um die Unternehmenswerte der beteiligten Gesellschaften, die nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Bewertungsgrundsätzen zu ermitteln sind.138 Die Verteilung der Stimmrechte innerhalb der beiden bisher getrennten Unternehmen beeinflusst die Verteilung der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am neuen Unternehmen. Beträgt beispielsweise das Wertverhältnis zwischen der übertragenden und der übernehmenden Einheit eins zu zwei, so sollten die Gesellschafter der übertragenden Einheit insgesamt einen Drittel der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an der fusionierten Gesellschaft erhalten. Den Gesellschaftern der übernehmenden Einheit bleiben dann insgesamt zwei Drittel. Bei der Zuweisung an die einzelnen Gesellschafter innerhalb der erwähnten Quoten ist von den vorbestehenden Beteiligungsverhältnissen auszugehen. Ausnahmsweise ist dabei ein Ausgleich, bspw. für Stimmrechtsvorteile einzelner Gesellschafter (z.B. aufgrund von Stimmrechtsaktien), zu schaffen, welche durch die Fusion wegfallen.139