II. Anfechtungsklage
1204
Nach Art. 106 FusG kann jeder Gesellschafter den Beschluss über eine Fusion, eine Spaltung oder eine Umwandlung mittels Klage anfechten, wenn durch den Beschluss Vorschriften des Fusionsgesetzes verletzt werden. Die Klage richtet sich gegen die Gesellschaft, deren Beschluss angefochten wird, und ist innert zwei Monaten nach Publikation des Beschlusses zu erheben (Art. 106 Abs. 1 FusG). Das zuständige Gericht am Sitz einer der beteiligten Gesellschaften kann eine Frist zur Behebung des Mangels ansetzen oder den mangelhaften Beschluss aufheben (Art. 107 FusG).