I. Grundlagen
II. Fusion
1. Fusionsbilanz des Überträgers2. Jahresrechnung des Übernehmers
III. Spaltung
IV. Umwandlung
V. Vermögensübertragung
VI. Umstrukturierungen und anerkannte Standards

2. Jahresrechnung des Übernehmers

1268

Für den Übernehmer ist die Fusion ein einzelner, komplexer Geschäftsvorfall (Buchungstatsache: Vermögensübertragung «uno actu»). Er schlägt sich bei der Absorption unmittelbar, ohne Sonderbilanz, in dessen Jahresbilanz nieder, bei der Kombination in dessen Gründungsbilanz. Bezüglich Stichtag gelten die Überlegungen des Überträgers spiegelbildlich. Die Gegenleistung für das übertragene Nettovermögen besteht in neu geschaffenen oder zuvor schon existenten (eigenen) Anteilen des Übernehmers und ggf. der Ausgleichszahlung – soweit nicht eine Abfindung geleistet wird. Soweit Anteile des Übernehmers neu geschaffen werden (Neugründung oder Kapitalerhöhung), handelt es sich bei der Übertragung um eine Sacheinlage der Anteilseigner des Überträgers, in den anderen Fällen um einen Anschaffungsvorgang (Erwerb) des Übernehmers.2382

1269

Die Bilanzierungsfähigkeit (und -pflicht) der eingebrachten – soweit Anteile neu geschaffen werden – bzw. der erworbenen Nettovermögensbestandteile richtet sich nach Art. 959 OR.2383 Die Anschaffungskosten einer Vermögensgesamtheit (wie hier) werden grundsätzlich nach Massgabe von Art. 960 ff. OR auf die einzelnen Aktiven und Verbindlichkeiten verteilt, wobei als Anschaffungskosten von Aktiven aus Sicht des Übernehmers deren Verkehrswerte gelten. Auf dieser Basis werden die Nettoaktiven, einschliesslich eines allfälligen Goodwills, in der Jahresrechnung folgebewertet.

1270

Die angestrebte Steuerneutralität der Fusion setzt nun aber die «Buchwertfortführung» voraus, d.h. die Erfassung des Nettovermögens genau zu Gewinn- bzw. Einkommensteuerwerten des Überträgers (Werte laut Fusionsbilanz zuzüglich allfälliger versteuerter stiller Reserven: Massgeblichkeitsprinzip).2384 Insoweit steht das Steuerrecht2385 im Gegensatz zu den Vorschriften des 32. OR-Titels.

1271

Ein Mehrbetrag des übernommenen Nettovermögens gegenüber neu geschaffenem Grundkapital (sog. Fusionsagio) muss wie bei jeder Sacheinlage als gesetzliche Kapitalreserve erfasst werden (Agio; Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. b i.V.m. Art. 671 Abs. 2 Ziff. 1 OR)2388 – «soweit er nicht zu Abschreibungen oder zu Wohlfahrtszwecken verwendet wird».2389

1272

Ist das übernommene Nettovermögen dagegen – buchmässig, nicht zu Verkehrswerten! – kleiner als das neu geschaffene Grundkapital, ergibt sich ein sog. Fusionsdisagio. Dieser Unterschiedsbetrag sollte in Analogie zum Agio mit der gesetzlichen Kapitalreserve verrechnet werden. Soweit er deren Betrag übersteigt, erscheint sein Ausweis als besonderer Minusposten im Anschluss an das Grundkapital angebracht (vgl. Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 OR).2390 Stattdessen wird eine Behandlung als Goodwill ebenso für zulässig erachtet.2391 Tatsächlich verkörpert der Betrag jedoch stille Willkürreserven, denn er resultiert, weil das Nettovermögen nicht zu Verkehrswerten erscheint.2392 Seine Behandlung als Goodwill lässt sich allerdings vertreten, wenn der Unternehmenswert den Verkehrswert des Nettovermögens um mindestens den gleichen Betrag übersteigt.

1273

Soweit bei einer Absorption der Übernehmer eigene Anteile2393 oder irgendwelche anderen Vermögenswerte hingibt (also keine Kapitalerhöhung, aber auch keine Barzahlung stattfindet), handelt es sich um einen Tausch: Als Anschaffungskosten gilt wahlweise der Buchwert oder der Verkehrswert der hingegebenen Vermögenswerte.2394 Diesem Betrag – und ebenso ggf. dem Betrag einer Barzahlung – steht auch hier der Betrag des übernommenen Nettovermögens gegenüber:2395

1274

Sofern wesentlich, ist dieser Posten in der Erfolgsrechnung oder im Anhang separat auszuweisen.2396

1275

Bei Absorptionen innerhalb eines Konzerns ist weder eine Kapitalerhöhung noch überhaupt eine Gegenleistung erforderlich, soweit nicht Dritte Anteilseigner des Überträgers sind:

1276

Vorsicht ist hier insofern geboten, als es sich bei den beteiligten Unternehmen um eine wirtschaftliche Einheit handelt: In der allfälligen Konzernrechnung dürfen konzerninterne Fusionen keine Spuren hinterlassen.

1277

Beispiel 1: Absorption

Die A-AG übernimmt durch Absorption die B-AG. Der Unternehmenswert von A beträgt TCHF 1000, jener von B TCHF 400. Zum besseren Verständnis wird die Bilanz der A-AG (des Übernehmers) «eine logische Sekunde» vor der Fusion gezeigt:

Bilanz A-AG vor Fusion

Aktiven

800

Fremdkapital

300

Aktienkapital

200

Gesetzliche Gewinnreserve

300

Total Aktiven

800

Total Passiven

800

Fusionsbilanz des Überträgers:

Fusionsbilanz B-AG

Aktiven

400

Fremdkapital

200

Aktienkapital

150

Gesetzliche Gewinnreserve

50

Total Aktiven

400

Total Passiven

400

Berechnung der erforderlichen Kapitalerhöhung der A-AG:

A-AG

B-AG

Aktienkapital

TCHF

200

TCHF

150

Anzahl Aktien

10 000

5000

Unternehmenswert

TCHF

1000

TCHF

400

Wert je Aktie

CHF

100

CHF

80

Verhältnis der Werte je Aktie: 1,25 : 1 [= 100 : 80]

Umtauschverhältnis: 1/1,25 = 0,8 (für 1 Aktie der B-AG erhalten deren Aktionäre 0,8 Aktien der A-AG)

Kapitalerhöhung: TCHF 150 × 0,8 = TCHF 120

Berechnung des Unterschiedsbetrags der A AG:

Aktiven B-AG

400

Fremdkapital B-AG

–200

Übernommene Nettoaktiven

200

Neu geschaffenes Aktienkapital

–120

Fusionsagio (gesetzliche Kapitalreserve)

80

Bilanz des Übernehmers «eine logische Sekunde» nach der Fusion:

Bilanz A-AG nach Fusion

Aktiven [800+400]

1200

Fremdkapital [300+200]

500

Aktienkapital [200+120]

320

Gesetzliche Gewinnreserve

300

Gesetzliche Kapitalreserve

80

Total Aktiven

1200

Total Passiven

1200

1278

Beispiel 2: Mutter-Tochter-Fusion (konzerninterne Absorption)

Die A-AG übernimmt durch Absorption die von ihr zu 100 % erworbene B-AG. Deren Fusionsbilanz sei identisch mit jener in Beispiel 1. Der Beteiligungsbuchwert bei der A-AG betrage TCHF 400 (er entspricht den Anschaffungskosten). Zum besseren Verständnis wird die Bilanz der A-AG (des Übernehmers) «eine logische Sekunde» vor der Fusion gezeigt:

Bilanz A-AG vor Fusion

Beteiligung

400

Fremdkapital

400

Sonstige Aktiven

600

Aktienkapital

200

Gesetzliche Gewinnreserve

400

Total Aktiven

1000

Total Passiven

1000

In diesem Fall wird für die übernommenen Nettoaktiven keine Gegenleistung erbracht, sondern diese treten an die Stelle der zuvor gehaltenen Beteiligung (es findet deshalb keine Kapitalerhöhung statt).

Berechnung des Unterschiedsbetrags der A AG:

Beteiligung (geht unter)

400

Übernommene Nettoaktiven

–200

Goodwill

200

Bilanz des Übernehmers «eine logische Sekunde» nach der Fusion:

Bilanz A-AG nach Fusion

Goodwill

200

Fremdkapital [400+200]

600

Sonstige Aktiven [600+400]

1000

Aktienkapital

200

Gesetzliche Gewinnreserve

400

Total Aktiven

1200

Total Passiven

1200