5. Kapitalerhöhung
Bei einer Absorptionsfusion ist es in der Regel notwendig, zur Aushändigung einer genügenden Anzahl Aktien an die Gesellschafter (Kontinuität der Mitgliedschaftsrechte) der untergehenden Gesellschaft eine Kapitalerhöhung vorzunehmen (Art. 9 FusG). Der Umfang der Kapitalerhöhung hängt nicht nur vom Umtauschverhältnis ab, sondern kann sich aufgrund von speziellen Konstellationen (z.B. wenn die übernehmende Gesellschaft über eigene Aktien verfügt) verringern oder gar entfallen.162
Beispiel:
Gesellschaft A (übernehmende) |
Gesellschaft B (übertragende) |
|
Bisheriges Aktienkapital (in CHF) |
1 000 000 |
1 000 000 |
Nennwert (in CHF) |
10 |
100 |
Bisherige Anzahl Aktien |
100 000 |
10 000 |
Fusionswert (in CHF) |
5 000 000 |
2 000 000 |
Wert der Aktie (in CHF)* |
50 |
200 |
Kapitalerhöhung (in CHF) |
400 000 |
– |
Neues Aktienkapital (in CHF) |
1 400 000 |
– |
Anzahl neu geschaffene Aktien |
40 000 |
– |
Neue Anzahl Aktien total |
140 000 |
– |
Umtauschverhältnis |
4 |
1 |
* Der Wert der Aktien ergibt sich durch die Division des Anteils der jeweiligen Gesellschaft am Fusionsprodukt durch die Anzahl Aktien der entsprechenden Gesellschaft, für Gesellschaft 1 also CHF 5 000 000 geteilt durch 100 000.
Bei Gesellschaft B ist der Wert pro Aktie höher als bei Gesellschaft A, obwohl Gesellschaft B einen tieferen Anteil am neuen Unternehmen hat. Dies hängt damit zusammen, dass der Nennwert der B-Aktien höher ist als jener der A-Aktien und sich der Unternehmenswert dadurch auf weniger Aktien verteilt.
Die notwendige Kapitalerhöhung der Gesellschaft A ergibt sich direkt aus den Wertverhältnissen der beiden Unternehmen. Hat die übertragende Gesellschaft wie hier einen Wert von 40 % der übernehmenden Gesellschaft, so ist das Kapital der übernehmenden Gesellschaft um 40 % zu erhöhen. Somit muss das Aktienkapital der Gesellschaft A von bisher CHF 1 000 000 um 40 % (CHF 400 000) auf CHF 1 400 000 erhöht werden.
Die notwendige Anzahl neu zu schaffender A-Aktien, welche an die bisherigen B-Aktionäre gehen, wird ermittelt, indem der Betrag der erforderlichen Kapitalerhöhung bei der Gesellschaft A durch den Nennwert der A-Aktien dividiert wird. Beispiel: CHF 400 000 geteilt durch CHF 10 ergibt 40 000 zusätzliche Aktien. Das Umtauschverhältnis für den Fusionsvertrag ergibt sich aus dem Verhältnis der notwendigen Anzahl neuer A-Aktien zur Anzahl bisheriger Aktien der Gesellschaft B. Beispiel: 40 000 neue A-Aktien zu 10 000 B-Aktien entspricht einem Verhältnis von 4 :1. Die bisherigen Aktionäre der Gesellschaft B erhalten demnach pro bisherige B-Aktie (mit Nennwert CHF 100) neu 4 A-Aktien (mit Nennwert CHF 10).163
Die fusionierte Unternehmung verfügt neu über ein Aktienkapital von CHF 1 400 000, eingeteilt in 140 000 Aktien mit Nennwert CHF 10. 100 000 dieser Aktien verbleiben bei den bisherigen Aktionären der Gesellschaft A. Die neu ausgegebenen 40 000 Aktien gehen an die ehemaligen B-Aktionäre. Diese erhalten pro alte B-Aktie neu 4 Aktien der fusionierten Unternehmung.
Sollte in der Realität das Umtauschverhältnis arithmetisch nicht so einfach aufzulösen sein wie im obigen Beispiel, sieht Art. 7 Abs. 2 FusG die Möglichkeit einer Ausgleichszahlung vor (sogenannter Spitzenausgleich), welche den zehnten Teil des wirklichen Werts der gewährten Anteile nicht übersteigen darf.164 Anstelle eines solchen Ausgleichs kann das Umtauschverhältnis auch etwa durch einen Aktiensplitt arithmetisch einfach umgesetzt werden.165 Die Entschädigung mittels Bruchteilen von Aktien ist unzulässig.166