5. Kapitalerhöhung

108

Bei einer Absorptionsfusion ist es in der Regel notwendig, zur Aushändigung einer genügenden Anzahl Aktien an die Gesellschafter (Kontinuität der Mitgliedschaftsrechte) der untergehenden Gesellschaft eine Kapitalerhöhung vorzunehmen (Art. 9 FusG). Der Umfang der Kapitalerhöhung hängt nicht nur vom Umtauschverhältnis ab, sondern kann sich aufgrund von speziellen Konstellationen (z.B. wenn die übernehmende Gesellschaft über eigene Aktien verfügt) verringern oder gar entfallen.162

109

Beispiel:

Gesellschaft A ­(übernehmende)

Gesellschaft B (­übertragende)

Bisheriges Aktienkapital (in CHF)

1 000 000

1 000 000

Nennwert (in CHF)

10

100

Bisherige Anzahl Aktien

100 000

10 000

Fusionswert (in CHF)

5 000 000

2 000 000

Wert der Aktie (in CHF)*

50

200

Kapitalerhöhung (in CHF)

400 000

Neues Aktienkapital (in CHF)

1 400 000

Anzahl neu geschaffene Aktien

40 000

Neue Anzahl Aktien total

140 000

Umtauschverhältnis

4

1

* Der Wert der Aktien ergibt sich durch die Division des Anteils der jeweiligen Gesellschaft am Fusionsprodukt durch die Anzahl Aktien der entsprechenden Gesellschaft, für Gesellschaft 1 also CHF 5 000 000 geteilt durch 100 000.

110

Bei Gesellschaft B ist der Wert pro Aktie höher als bei Gesellschaft A, ob­­wohl Gesellschaft B einen tieferen Anteil am neuen Unternehmen hat. Dies hängt damit zusammen, dass der Nennwert der B-Aktien höher ist als jener der A-Aktien und sich der Unternehmenswert dadurch auf weniger Aktien verteilt.

111

Die notwendige Kapitalerhöhung der Gesellschaft A ergibt sich direkt aus den Wertverhältnissen der beiden Unternehmen. Hat die übertragende Gesellschaft wie hier einen Wert von 40 % der übernehmenden Gesellschaft, so ist das Kapital der übernehmenden Gesellschaft um 40 % zu erhöhen. Somit muss das Aktienkapital der Gesellschaft A von bisher CHF 1 000 000 um 40 % (CHF 400 000) auf CHF 1 400 000 erhöht werden.

112

Die notwendige Anzahl neu zu schaffender A-Aktien, welche an die bisherigen B-Aktionäre gehen, wird ermittelt, indem der Betrag der erforderlichen Kapitalerhöhung bei der Gesellschaft A durch den Nennwert der A-Aktien dividiert wird. Beispiel: CHF 400 000 geteilt durch CHF 10 ergibt 40 000 zusätzliche Aktien. Das Umtauschverhältnis für den Fusionsvertrag ergibt sich aus dem Verhältnis der notwendigen Anzahl neuer A-Aktien zur Anzahl bisheriger Aktien der Gesellschaft B. Beispiel: 40 000 neue A-Aktien zu 10 000 B-Aktien entspricht einem Verhältnis von 4 :1. Die bisherigen Aktionäre der Gesellschaft B erhalten demnach pro bisherige B-Aktie (mit Nennwert CHF 100) neu 4 A-Aktien (mit Nennwert CHF 10).163

113

Die fusionierte Unternehmung verfügt neu über ein Aktienkapital von CHF 1 400 000, eingeteilt in 140 000 Aktien mit Nennwert CHF 10. 100 000 dieser Aktien verbleiben bei den bisherigen Aktionären der Gesellschaft A. Die neu ausgegebenen 40 000 Aktien gehen an die ehemaligen B-Aktionäre. Diese erhalten pro alte B-Aktie neu 4 Aktien der fusionierten Unternehmung.

114

Sollte in der Realität das Umtauschverhältnis arithmetisch nicht so einfach aufzulösen sein wie im obigen Beispiel, sieht Art. 7 Abs. 2 FusG die Möglichkeit einer Ausgleichszahlung vor (sogenannter Spitzenausgleich), welche den zehnten Teil des wirklichen Werts der gewährten Anteile nicht übersteigen darf.164 Anstelle eines solchen Ausgleichs kann das Umtauschverhältnis auch etwa durch einen Aktiensplitt arithmetisch einfach umgesetzt werden.165 Die Entschädigung mittels Bruchteilen von Aktien ist unzulässig.166