V. Gläubiger

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Die Vermögensübertragung ist aufgrund ihrer vielfältigen Ausgestaltungsmöglichkeiten die liberalste der im Fusionsgesetz geregelten Transaktions­formen. Die Organe der beteiligten Gesellschaften können im Rahmen ihrer Sorgfalts- und Treuepflicht frei darüber entscheiden, welche Vermögensteile sie zu welchen Konditionen auf welche Rechtsträger übertragen wollen. Die Auswirkungen auf die Gläubiger der beteiligten Rechtsträger sind dementsprechend potenziell grösser als bei einer Fusion, Umwandlung oder Spaltung. So könnten beispielsweise Gläubiger der übertragenden Gesellschaft benachteiligt werden, wenn ohne adäquate Gegenleistung besonders wertvolle Aktiven übertragen werden. Eine Vermögensübertragung könnte aber auch die Gläu­biger der übertragenen Verbindlichkeiten benachteiligen, wenn der übernehmende Rechtsträger weniger solvent ist als der übertragende.1774

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Das Fusionsgesetz trifft daher eine Reihe von Gläubigerschutzvorkehren, auf welche in diesem Kapitel zum Teil noch genauer eingegangen wird:

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Kommen Gläubiger infolge Pflichtverletzungen der mit der Vermögensübertragung befassten Personen zu Schaden, so können sie gemäss Art. 108 FusG gegen diese Personen eine Verantwortlichkeitsklage erheben. Art. 108 FusG verweist unabhängig von der Rechtsform der betreffenden Gesellschaft in weiten Teilen auf die allgemeine aktienrechtliche Verantwortlichkeitsregelung in Art. 752 ff. OR.1825 Einerseits enthalten Art. 108 Abs. 1 und 2 FusG analog Art. 754 und 755 OR separate Normen für die Haftung der für die Durchführung der Umstrukturierung Verantwortlichen bzw. der mit der Prüfung der Umstrukturierung betrauten Personen. Andererseits wird in Art. 108 Abs. 3 FusG differenziert auf direkt oder sinngemäss anwendbare Bestimmungen der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit verwiesen, wobei ebenfalls zwischen Ansprüchen ausserhalb und im Konkurs unterschieden wird.

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Ein Verantwortlichkeitsanspruch der Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers kann insbesondere dann aktuell werden, wenn für die Vermögensübertragung keine oder keine angemessene Gegenleistung entrichtet wird. Die Gläubiger des übernehmenden Rechtsträgers können demgegenüber einen Schaden erleiden, wenn eine zu hohe Gegenleistung bezahlt wird. Das Recht auf Sicherstellung ihrer Forderungen können die Gläubiger gerichtlich1826 oder allenfalls auf dem Weg einer Betreibung auf Sicherheitsleistung1827 durchsetzen.

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Führt eine Vermögensübertragung etwa infolge unangemessener Gegenleistung schliesslich zum Konkurs eines an der Transaktion beteiligten Rechtsträgers, so können dessen Gläubiger die Vermögensübertragung im Rahmen von Art. 285 ff. SchKG paulianisch anfechten und nach Art. 291 SchKG zumindest teilweise rückgängig machen.1828