3. Überblick über den Verfahrensablauf
Das Verfahren der Umwandlung ist ähnlich ausgestaltet wie jenes der Fusion.1344 Anders als bei der Fusion sind an der Umwandlung nicht mehrere Parteien, sondern nur die sich umwandelnde Gesellschaft beteiligt. Darin besteht eine gewisse Verwandtschaft mit der Spaltung zur Neugründung.1345 Wie bei der Fusion und der Spaltung obliegt es auch bei der Umwandlung dem obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan1346 der umzuwandelnden Gesellschaft, gestützt auf eine aktuelle Bilanz den Umwandlungsplan und den Umwandlungsbericht zu erstellen (Art. 58–61 FusG). Zudem müssen die zur Einhaltung der Gründungsvorschriften erforderlichen Schritte (Art. 57 FusG) vorbereitet werden.
Umwandlungsbilanz, Umwandlungsplan und Umwandlungsbericht sind von
einem zugelassenen Revisionsexperten zu prüfen (Art. 62 FusG). Umwandlungsplan, Umwandlungsbericht und Prüfungsbericht müssen den Gesellschaftern zusammen mit den relevanten Abschlüssen am Sitz der umzuwandelnden Gesellschaft zur Einsicht offengelegt werden (Art. 63 FusG). Die Generalversammlung der umzuwandelnden Gesellschaft hat schliesslich unter Einhaltung besonderer Quoren über die Umwandlung Beschluss zu fassen (Art. 64 FusG), welcher der öffentlichen Beurkundung bedarf (Art. 65 FusG). Allenfalls müssen zur Einhaltung der Gründungsvorschriften gemäss Art. 57 FusG zusätzliche Beschlüsse gefasst werden. Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan muss beim Handelsregisteramt die Umwandlung zur Eintragung anmelden (Art. 66 FusG). Die Umwandlung wird mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam (Art. 67 FusG).
In Analogie zu den Regeln für die Fusion und die Spaltung sieht das Fusionsgesetz auch für die Umwandlung verfahrensmässige Erleichterungen für KMU1347 vor: Die Gesellschafter eines KMU können einstimmig auf das Erstellen eines Umwandlungsberichts, auf die Prüfung der Umwandlungsbilanz, des Umwandlungsplans und des Umwandlungsberichts durch einen zugelassenen Revisionsexperten sowie auf das Einsichtsverfahren verzichten.1348
Verfahrensübersicht
Was |
Erste Phase
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Zweite Phase
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Dritte Phase
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Vierte Phase
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Fünfte Phase
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Zuständigkeit |
Oberstes Leitungs- oder Verwaltungsorgan |
Zugelassener Revisionsexperte |
Oberstes Leitungs- oder Verwaltungs-organ |
GV |
Oberstes Leitungs- oder Verwaltungs- organ |
Wann |
Ab Entscheid über die Umwandlung |
Nach Vorliegen von Umwandlungsbilanz (Zwischenbilanz), Umwandlungsplan, Umwandlungsbericht |
Nach Vorliegen des Prüfungsberichts |
Nach Einsichtsverfahren |
Nach Umwandlungs- beschluss |
Vereinfachungsmöglichkeiten:
Die Gesellschafter eines KMU (Art. 2 lit. e FusG) können einstimmig auf das Erstellen eines Umwandlungsberichts, auf die Prüfung der Umwandlungsbilanz (Zwischenbilanz), des Umwandlungsplans und des Umwandlungsberichts durch einen zugelassenen Revisionsexperten sowie auf das Einsichtsverfahren verzichten (Art. 61 Abs. 2 FusG, Art. 62 Abs. 2 FusG sowie Art. 63 Abs. 2 FusG).