1. Flexibilisierung
Die Erweiterung der Möglichkeiten zur Umstrukturierung von Gesellschaften und anderen Rechtsträgern des privaten und öffentlichen Rechts soll dazu beitragen, dass sich die Unternehmen flexibel weiterentwickeln und einem veränderten wirtschaftlichen Umfeld anpassen können.13 Umstrukturierungen sollen auch nicht an Steuerfolgen oder Landesgrenzen scheitern, weshalb mit der Einführung des Fusionsgesetzes die zuvor erwähnten Anpassungen des Steuerrechts14 und des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Art. 161–164 IPRG; vgl. auch Art. 28 Abs. 4 FusG, Art. 50 FusG sowie Art. 77 Abs. 3 FusG) vorgenommen wurden. Im Interesse der internationalen Harmonisierung hat der Gesetzgeber soweit als möglich auf eine europakompatible Ausgestaltung der Regelungen des FusG geachtet.15