3. Stellung der Gesellschafter

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Gemäss Art. 164 Abs. 2 lit. b IPRG bedarf es bei der Emigrationsfusion oder Emigrationsspaltung zur Löschung einer emigrierenden Gesellschaft im schweizerischen Handelsregister eines weiteren Nachweises eines zugelassenen Re­­visionsexperten. Dieser muss bestätigen, dass die ausländische Gesellschaft den anspruchsberechtigten Gesellschaftern der schweizerischen Gesellschaft die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte eingeräumt oder eine allfällige Aus­gleichs­zahlung oder Abfindung ausgerichtet oder sichergestellt hat. Die Prüfung des Revisionsexperten beschränkt sich in diesem Fall auf die Frage, ob der Fusions- oder Spaltungsbeschluss korrekt durchgeführt worden ist.2157 Die angemessene Wahrung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte wird durch Art. 163b Abs. 1 lit. b IPRG oder Art. 163d Abs. 1 und 2 IPRG gewährleistet. Auch diese Bestätigung ist dem Handelsregisteramt einzureichen (Art. 146 Abs. 2 lit. c HRegV und Art. 147 HRegV).