3. Stellung der Gesellschafter
Gemäss Art. 164 Abs. 2 lit. b IPRG bedarf es bei der Emigrationsfusion oder Emigrationsspaltung zur Löschung einer emigrierenden Gesellschaft im schweizerischen Handelsregister eines weiteren Nachweises eines zugelassenen Revisionsexperten. Dieser muss bestätigen, dass die ausländische Gesellschaft den anspruchsberechtigten Gesellschaftern der schweizerischen Gesellschaft die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte eingeräumt oder eine allfällige Ausgleichszahlung oder Abfindung ausgerichtet oder sichergestellt hat. Die Prüfung des Revisionsexperten beschränkt sich in diesem Fall auf die Frage, ob der Fusions- oder Spaltungsbeschluss korrekt durchgeführt worden ist.2157 Die angemessene Wahrung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte wird durch Art. 163b Abs. 1 lit. b IPRG oder Art. 163d Abs. 1 und 2 IPRG gewährleistet. Auch diese Bestätigung ist dem Handelsregisteramt einzureichen (Art. 146 Abs. 2 lit. c HRegV und Art. 147 HRegV).