3. Methodenpluralismus

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Der bereits vor Inkrafttreten des Fusionsgesetzes vom Bundesgericht vertretene Ansatz des Methodenpluralismus bei der Unternehmensbewertung34 wird in Art. 15 Abs. 4 lit. c und d FusG ausdrücklich festgehalten. In seinem Prüfungsbericht muss sich der Revisionsexperte darüber äussern, nach welcher Methode das Umtauschverhältnis bestimmt worden und warum die angewandte Methode angemessen ist sowie welche relative Bedeutung gegebenenfalls verschiedenen angewendeten Methoden für die Bestimmung des Umtauschverhältnisses beigemessen wurde.35

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Die Bewertungsmethode oder gegebenenfalls die Gewichtung verschiedener angewendeter Methoden ist angemessen, wenn sie betriebswirtschaftlichen Bewertungsgrundsätzen entspricht, nachvollziehbar, plausibel und anerkannt ist. Sie muss überdies einen konkreten, nachvollziehbaren Bezug zum Charakter des Unternehmens aufweisen, das es zu bewerten gilt.36 Die Tatsache, dass sich der zugelassene Revisionsexperte zur Bewertungsmethode äussern muss, zeigt, dass den obersten Leitungs- und Verwaltungsorganen bei der Bestimmung der Bewertungsmethoden ein gewisses Ermessen zusteht, von dem sachgerecht Gebrauch gemacht werden muss. Es liegt also in der Kompetenz – aber auch in der Verantwortung – der Leitungsorgane der beteiligten Gesellschaft(en), die den jeweiligen Gegebenheiten angemessene Bewertungsmethode oder eine Kombination von mehreren Bewertungsmethoden anzuwenden.37