VII. Anerkennung ausländischer Umstrukturierungen

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Um den internationalen Entscheidungseinklang zu fördern, regelt Art. 164b IPRG die Anerkennung von grenzüberschreitenden Umstrukturierungen, an welchen Gesellschaften verschiedener ausländischer Staaten, nicht aber schweizerische Gesellschaften beteiligt sind. Vom Anwendungsbereich des Art. 164b IPRG erfasst sind Verlegungen ausländischer Gesellschaften unter eine andere ausländische Rechtsordnung sowie Fusionen, Spaltungen und Vermögensübertragungen zwischen ausländischen Gesellschaften. Derartige Umstrukturierungen können sich in verschiedener Weise auf das schweizerische Recht auswirken. Das gilt etwa, wenn die Berechtigung eines ausländischen Rechtsträgers an Vermögenswerten in der Schweiz festzustellen ist oder wenn pro­zessual die Frage nach einem allfälligen Parteiwechsel beurteilt werden muss. Denkbar ist ferner, dass die Gültigkeit einer geltend gemachten Umstrukturierung im Rahmen der Änderung eines schweizerischen Registereintrags überprüft werden muss.2180

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Im Gegensatz zur Mehrzahl der übrigen Normen zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Rechtsakte stellt Art. 164b IPRG keine Anforderungen an die indirekte Zuständigkeit der tätig gewordenen ausländischen Behörden. Für die Anerkennung einer ausländischen Umstrukturierung wird nur verlangt, dass sie nach den beteiligten Rechtsordnungen gültig ist. Art. 164b IPRG setzt damit implizit die kumulative Anwendung aller beteiligten Rechtsordnungen gemäss dem Vorbild der grenzüberschreitenden Umstrukturierung mit schweizerischer Beteiligung voraus.2181

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Die Anerkennung entfaltet grundsätzlich nur generelle Bindungswirkung, soweit sie Niederschlag in einem Urteilsdispositiv findet, nicht dagegen, wenn die Prüfung der Anerkennung bloss vorfrageweise erfolgt. Falls jedoch eine Änderung in einem schweizerischen öffentlichen Register stattfindet, erbringt dieses für die bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange deren Unrichtigkeit nicht nachgewiesen ist (Art. 9 ZGB).2182