III. Materielles und Verfahren

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Verfahrensmässig ist die Vermögensübertragung deutlich einfacher ausgestaltet als die anderen Transaktionsformen des Fusionsgesetzes. Kernstück ist der Übertragungsvertrag mit dem Inventar der zu übertragenden Positionen und der Bezeichnung der Gegenleistung.1614 Die Vermögensübertragung setzt grundsätzlich keine Genehmigung durch die Gesellschafter voraus; diese müssen aber gemäss Art. 74 FusG nachträglich informiert werden.

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Gemäss Art. 69 Abs. 2 FusG bleiben die gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen über den Kapitalschutz und die Liquidation ausdrücklich vorbehalten. Die Vermögensübertragung kann beispielsweise zwecks Liquidation des übertragenden Rechtsträgers erfolgen oder als Sacheinlage bzw. Sachübernahme im Rahmen einer Gründung oder Kapitalerhöhung auf der Seite des übernehmenden Rechtsträgers. In solchen Fällen sind – zusätzlich zum Verfahren der Vermögensübertragung – die entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen zu beachten, worauf nachfolgend nicht mehr im Detail eingegangen wird.1615