I. Grundlagen
II. Fusion
1. Fusionsbilanz des Überträgers
2. Jahresrechnung des Übernehmers
III. Spaltung
IV. Umwandlung
V. Vermögensübertragung
VI. Umstrukturierungen und anerkannte Standards

1. Fusionsbilanz des Überträgers

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Im Innenverhältnis vereinbaren die beteiligten Unternehmen ausdrücklich einen Zeitpunkt vor Eintragung der Fusion im Handelsregister, «von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten» (Art. 13 Abs. 1 lit. g FusG). Ab diesem «Fusionsstichtag» erfasst der Übernehmer das zu übertragende Nettovermögen in seiner Bilanz; Geschäftsvorfälle im Zeitraum bis zur Eintragung (Eigentumsübergang) – so auch Folgebewertungen – erfasst er als eigene Geschäftsvorfälle. Hiermit gleichwertig ist eine separate Buchführung für Rechnung des (im Falle der Kombination noch gar nicht existenten) Übernehmers oder die Erfassung in einem separaten Buchungskreis des Überträgers. Das bedeutet eine wichtige Vereinfachung, weil nicht im Einzelnen ermittelt werden muss, wann die Verfügungsgewalt über Vermögensteile (Art. 959 Abs. 2 OR) tatsächlich übergeht.2377

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Wenn dem so ist, kann der Stichtag der Fusionsbilanz – soll diese ihren Zweck erreichen – nur eine «logische Sekunde» vor dem Fusionsstichtag liegen.2378 Indem die Praxis für die Fusionsbilanz meist den Jahresbilanzstichtag des Überträgers wählt, determiniert sie also den Fusionsstichtag und so den Rückwirkungszeitraum der Fusion. Da diese Rückwirkung nur im Innenverhältnis gilt, berührt sie nicht die Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht des Überträgers.2379 Eine Jahresrechnung erstellt dieser aber nicht mehr, weil kein Rumpfgeschäftsjahr vorliegt.2380 Anders verhält es sich, wenn der nachfolgende Bilanzstichtag verstreicht und die Fusion im Erstellungszeitraum (vgl. Art. 958 Abs. 3 OR) nicht eingetragen wird oder gar nicht zustande kommt.

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Die Fusionsbilanz gründet auf der Annahme der Unternehmensfortführung, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind (Art. 958a OR); die Fusion ändert daran nichts. Eine Angleichung an die vom Übernehmer angewandten Grundsätze (vgl. Art. 959c Abs. 1 Ziff. 1 OR) in der Absicht der «Buchwertfortführung» ist trotz des Stetigkeitsgebots gerechtfertigt. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Übernehmer bleiben als solche erfasst, da sie erst bei diesem in einer Hand vereinigt werden. Auch eigene Anteile des Überträgers i.S.v. Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. e OR bestehen als solche noch, ebenso vom Überträger gehaltene Anteile des Übernehmers. Die Fusionsbilanz untersteht den Vorschriften des 32. OR-Titels betreffend die Bilanz.2381